Die genaue Definition der „kleingärtnerischen Nutzung“, um die herum sich viele Streitigkeiten in Kleingartenanlagen entwickeln, steht nicht im Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Dieses für die Begründung und den Schutz des Kleingartenwesens unverzichtbare Gesetz beschreibt lediglich allgemein, was ein Kleingarten im Sinne des Gesetzes ist:
§1 BKleinG: Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage)
Alles, was diese sehr allgemeine Beschreibung konkretisiert, wurde im Lauf der Jahre durch Gerichte und Kleingartenverbände festgelegt. Besonders wegweisend und bis heute gültig in Sachen „kleingärtnerische Nutzung“ ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 281/03) vom 17. Juni 2004. Dieses Urteil war ein großer Fortschritt im Sinne einer zeitgemäßen Bewirtschaftung der Kleingärten, da es die Anforderungen an den Obst- und Gemüseanbau deutlich begrenzt. Es begründet die berühmte „Drittel-Regelung“, die heute für alle Kleingärten gilt. Ich zitiere die Konkretisierung, die das Urteil für den § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG festlegt: Weiterlesen →





