Vom Bundeskleingartengesetz und den Bauten im Garten

Wer eine Gartenparzelle in einer offiziellen Kleingartenanlage pachtet, ist nicht ganz frei in der Gestaltung und noch weniger in der Bebauung derselben. Oft gibt es einigen Unfrieden in den Kleingartenvereinen, wie etwa zur Frage der Heckenhöhe, zur kleingärtnerischen Nutzung und vielem mehr.

Die jeweiligen Vereinsvorstände befinden sich dabei in einer wenig erquicklichen Situation: einerseits wollen sie zufriedene Vereinsmitglieder, müssen aber andrerseits auch die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes bei eben diesen Mitgliedern bzw. Parzellenpächtern durchsetzen. Kein leichter Spagat, doch kann man ihn etwas entschärfen, indem ganz klar gemacht wird, was dieses „oberste Gesetz der Kleingartenvereine“ unverrückbar vorschreibt und was nicht.

Ein Gartenhaus ist erlaubt, aber…

Gartenhaus

In Sachen Gartenlaube ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) relativ kurz angebunden, aber durchaus deutlich. Da heißt es in §3 Abs. 2:

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Was dies im Einzelnen bedeutet wurde durch die Rechtsprechung, oft auch durch spezielle Landesverordnungen konkretisiert. Allgemein gilt: In die 24 Quadratmeter wird ein Dachüberhang zwecks Regenschutz nicht eingerechnet. Wohl aber der „überdachte Freisitz“, der ja im Gesetz explizit erwähnt wird. Mobile Sonnenschutz-Installationen wie etwa ausfahrbare Markisen sind davon allerdings nicht betroffen, da es sich dabei nicht um „Bauten“ handelt.

Hersteller und Shops im Marktbereich Gartenhaus tragen dieser Vorschrift seit langem Rechnung, indem sie viele Gartenlauben in Größen bis maximal 24 Quadratmeter anbieten. Die Vielfalt der Formen und Materialien ist riesig, so dass man sich trotz dieser Beschränkung die meisten Wünsche erfüllen kann. Bei der Ausstattung ist jedoch zu beachten, dass sie „einfach“ sein soll – also keine italienischen Fließen, kein Parkett etc.!

Der Sinn des Gesetzes, das größere Lauben verbietet, ist durchaus nachvollziehbar: Kleingartenanlagen sollen auch der Allgemeinheit dienen und sich nicht zu Wochenendhaus-Siedlungen entwickeln, in denen die Gebäude und nicht die Gärten im Vordergrund der Nutzung stehen. Aus demselben Grund ist auch die Heckenhöhe auf 1,25m beschränkt: erholungsbedürtige Spaziergänger sollen die Gärten einsehen können und nicht nur an hohen blickdichten Hecken entlang laufen müssen (Ausnahme: zu von Autos befahrenen Außenwegen sind höhere Hecken meist erlaubt). Auch sollen beim Pächterwechsel keine nur für Besserverdienende bezahlbaren Ablösesummen entstehen, denn auch dies widerspräche der Sozialbindung des Gesetzes.

Geräteschuppen, Gewächshäuser, Mobiliar

Auch Geräteschuppen, Gewächshäuser und mit der Erde fest verbundenes Mobiliar zählen als „Bauten“. Von ihnen ist im Bundeskleingartengesetz nicht die Rede, doch hat sich auch hier „rechtlich fortentwickelt“, was noch geht und was nicht. Hat man etwa die erlaubten 24 Quadratmeter bereits mit einem Gartenhaus ausgeschöpft, ist ein zusätzlicher Geräteschuppen normalerweise nicht erlaubt, denn nach dem Sinn des Gesetzes soll die Laube selbst zu Aufbewahrungszwecken genügen. Fest installierte Gartenbänke und Tische sind gestattet, sofern sie nicht die nötigen Anbauflächen (= 1/3 kleingärtnerische Nutzung) beeinträchtigen.

Ein Gewächshaus ist meist erlaubt, doch darf es eine bestimmte Größe nicht überschreiten, die jeweils in den Satzungen der Kleingartenvereine festgelegt ist. Als Mitglied eines Kleingartenvereins ist man grundsätzlich gut beraten, keinerlei Bauten ohne Gespräch mit dem Vorstand vorzunehmen: Manchmal ist etwas nach dem Gesetz durchaus möglich, doch bedarf es nach der Vereinssatzung einer Genehmigung. Wer sich also vorab beim Vorstand informiert, läuft nicht Gefahr, hinterher Probleme zu bekommen, die bis zur Abrissverfügung reichen können.

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209 Kommentare

  1. Im Bundeskleingartengesetz ist die Rede von „der Laube“, die nicht größer als 24 m² sein soll. Bau doch zur Not den Schuppen einfach direkt an, dann passt das. Ansonsten frag den Vorstand, in manchen KGAs werden Schuppen durchaus geduldet.

  2. Hallo!bei mir steit geratehoishen etwas entfernt fom laube ,deswegen gerateschoishen muss weg .ist das richtig? Danke!

  3. Hallo wir haben vor 12 Jahren ein pachtgarten gekauft wo das Haus größer ist und terasese nun nach 12 Jahren müssen wir verkaufen gesundheitlich nun heißt es darf nicht verkauft werden erst nach Rückbau???? Uns würde es so verkauft damals wer weiß ein Rat

  4. Hi Angelika,

    das ist aber eine sehr unübliche Vorgehensweise! Gängige Praxis ist es, dem Nachpächter eine Rückbauverpflichtung aufzuerlegen – was natürlich die Kaufpreis schmälert.

    Schau doch mal, was bei Euch dazu in der Satzung steht und/oder frag beim zuständigen regionalen Verband der Gartenfreunde an.
    Gegenüber dem Vorstand würd ich erstmal den Standpunkt vertreten: Ihr habt es ohne Rückbaupflicht übernommen, habt während der Pachtzeit keine Rückbauorder bekommen – und solltet es deshalb jetzt auch ohne erst rückzubauen abgeben dürfen.

    Aber wie gesagt: dem, der es erwirbt, dürft Ihr das nicht verschweigen und in die Wertschätzung fließt das dann auch ein!

  5. @Alex: ich denke mal, ein extra Gerätehaus ist nicht zwingend erlaubt. Wenn deine Laube nicht so groß ist, bau doch direkt dran den Schuppen.

  6. Hallo, wir haben unseren Garten fast 9 Jahre, ist es gestattet ein Lüftungsrohr in die Wand zu machen, da wir in der Übergangzeit zum Herbst mit Gas heizen und das ja bekanntlich Feuchtigkeit zieht. Würde mich über eine schnelle Antwort freuen.

  7. @Romy: in welche Wand? Laube? Die Laube gehört Euch doch (sofern der Garten in einer Kleingartenanlage liegt, für die das Bundeskleingartengesetz gilt), da könnt Ihr also auch ein Lüftungsrohr einbauen – warum denn nicht?

    Warum fragt Ihr denn nicht Euren Vorstand? Ich habe von Gasheizungen in Lauben (sowas Mobiles mit Flaschen?) keine Ahnung! Und aus meiner Sicht machen Heizungen eher trockene Luft, keine feuchte. Aber klar: irgendwo muss auch Luft herein kommen.

  8. Liebe Angelika Bauer,
    nach meiner Kenntnis hat das Anliegen bzw. die Forderung des Vorpächters keinerlei Bewandnis, da der neue Pachtvertrag zwischen Ihnen und dem Bezirksverband abgeschlossen wird und nicht mit dem Vorpächter.
    Das heißt bei uns: Das Abschätzprotokoll ist bindend. Der Vorpächter darf auf keinen Fall mehr verlangen.
    Oder anders gesagt: Der Bezirksverband entscheidet, wer Nachpächter wird (!) und man muß sich um die Forderung des Vorpächters eigentlich keine Gedanken machen, denn der hat auf die Auswahl des Nachpächters keinen Einfluß.
    Das gilt aber nur, wenn man einen gut funktionierenden Vorstand und Bezirksverband hat.

    lg Ulrike Paulin

  9. Guten Tag wir haben einen Kleingarten in Hessen und haben Streit mit unserem Garten Nachbar wir benutzten einen Weg zusammen jetzt wurde die Grenze neu gezogen von ihm und wir haben nur noch 40 cm wegbreite und kommen weder Rasenmäher noch Fahrrad noch Schubkarre durch ist das erlaubt ❓

  10. Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich eines überdachten Freisitzes.
    Meine Mutter hat beim Kleingartenverein ihren Kleingarten zum Endes des Jahres gekündigt. Meine Eltern haben diesen seit Anfang der 1970er Jahre gepachtet. Mein Vater hatte 1985 einen überdachten Freisitz, nach zwei Seiten offen, an einer Seite mit Plexiglas geschlossen, an die Laube angebaut. Natürlich nach Rücksprache und Genehmigung des Kleingartenvorstandes. Dazu hat meine Mutter keine Unterlagen mehr. Jetzt verlangt der KGV im Zuge der Kündigung, dass meine Mutter den Vorbau entfernen soll. Ist dies rechtens bzw. muss sie sich dieser Bitte beugen?

  11. ja, die forderung des vereins ist wahrscheinlich rechtens, sofern die laube + freisitz die max. groesse von 24m², laut bundeskleingartengesetz, ueberschreitet.

    es kann aber auch vom nachpaechter so uebernommen werden, nach absprache mit dem verein, sodass dieser bei kuendigung fuer den rueckbau verantwortlich ist.

    grundsaetzlich ist es aber so, dass bei neuverpachtung der bestandsschutz wegfaellt und auf 24m² zurueckgebaut werden muss.

    aber, ich kenne hunderte garten, wo dieses nicht geschehen ist.

    denn, wo kein richter, da kein klaeger.

  12. Hallo elk,
    vielen Dank für die rasche Antwort. Das hilft uns sehr weiter. Schauen wir mal, was der Nachpächter sagt.

  13. Hallo Claudia, ich habe ein Schrebergarten mit meinem Mann vor 7 Jahre übernommen. Nun ist mein Mann im Okt. 2018 verstorben und bin jetzt allein da drinnen. Ich selbst bin Schwerbehindert und schaffe es nicht so richtig den Garten sauber zu halten. Wir haben eine Seite Rasen den mähen immer meine Kinder, nun möchten Sie das ich ihn abgebe oder auf der Anbaufläche auch noch Rasen anlegen und 2 Beete für mich herrichten. Denn ich brauch nicht mehr soviel Gemüse. Es soll nur noch zur Erholung dienen, habe aber wunderschöne Blumenbeete und eine Bienebwiese angelegt die auch im kommenden Jahr wieder kommt. Meine Frage ist, kann der Vorsitzende mir da ein Strick draus drehen und kündigen? Denn ich möchte ihn noch gern behalten. Danke Fr. Köpcke

  14. Hallo,
    Grade heute gelernt: Der Bestandschutz verfällt nicht mit Neuverpachtung.
    VG

  15. Hallo,
    ich habe auch in Hamburg seit 3 Jahren einen Kleingarten, den ich mit einer Wasseruhrgrube übernommen habe. In dieser Wasseruhrgrube befinden sich meine Wasseruhr und mein Wasserabsperrhahn. Der Zaun zum Nachbargrundstück befand sich hinter meiner Wasseruhrgrube, so dass ich ungehinderten Zugang zu meiner Wasseruhr und zu meinem Wasserabsperrhahn hatte. Die Grundstücksfläche hinter meiner Parzelle gehört dem Nachbarverein und war bisher nicht bewirtschaftet, weil diese als eine Gemeinschaftsfläche fungierte, die jetzt in eine Kleingartenparzelle umgestaltet und dann durch den Nachbarverein verpachtet werden sollte. Für die Anpflanzungen und Anbauten habe ich Abstand meinem Vorpächter entrichtet. Vor einigen Wochen als ich in meinem Garten kam stellte ich auf meinen größten Erstaunen und erschrocken fest, dass der Zaun von hinten nach vorne vor meiner Wasseruhrgrube verlegt worden ist mit der Folge, dass ich keinen Zugang zu meinem Wasserabsperrhahn mehr habe. Was mich schockiert und besonders betroffen gemacht hat war, dass meine kurz davor angeschaffte Anpflanzungen in Wert von 350 Euro, die ich beidseits neben der Wasseruhrgrube eingesetzt habe, ausgerissen und auf meine Parzelle hingeworfen wurden, die alle vertrocknet und tot da lagen. Ich habe zwischenzeitlich erfahren, dass diese Untat durch den Nachbarverein verübt worden ist. Da unsere 1.Vorsitzende seit längerer Zeit krank und seit Juli mehr nicht erreichbar ist und die weiteren Vorstandsmitglieder keine Ahnung über die Ereignisse haben, habe ich mich beim Landesverband über den Sachstand erkundigt. Daraufhin habe ich erfahren, dass der Landesverband von der Grenzverschiebung auf Antrag meiner 1.Vorsitzenden (!) Bescheid wußte und genehmigte. Informiert hat mich jedoch keiner. Da ich es unvertretbar halte mich von meiner Wasseruhrgrube mit meiner Wasseruhr und mit meinem Wasserabsperrhahn abzutrennen habe ich um für beiden Seiten (für den Nachbarverein mit der zu sanierenden Parzelle und für mich) tragbare Lösung gebeten. Eine tragbare Lösung hatte die Person vom Landesverband aber nicht, zumal die Örtlichkeiten dort unbekannt sind. Ich habe hinterher von meinem Klempner den Vorschlag erhalten einen Gartenhydranten, z.B. von der Fa.AVERDE einzubauen, der frostsicher ist und entleert sich im Winter durch ein Ablaßventil selbst. Auf diese Wasserhydranten könnte auch ein frostsicherer Wasserzähler angeschlossen werden, so dass nicht mehr in die Grube zum Ablesen und zum Wasserabstellen vor Winter gestigen werden müsste. Auch dann, wenn eine Lösung am Horizont zu erscheinen scheint, was natürlich finanziell zu meinen Lasten gehen wird, wüßte ich doch gerne
    1.) was haltet Ihr vom Vorgehen der Beteiligten mir gegenüber?
    2.) wem die Wasseruhrgrube vorm Zaunverlegen gehörte, war diese im Eigentum des Vereins oder war diese mein Eigentum, zumal die Wasseruhrgrube (mind.50 Jahre alt) mit dem Boden verbunden ist.
    3.) sollte die Wasseruhrgrube in meiner Eigentum als Scheinbestandteil der Parzelle stehen, kann ein Dritter (z.B.Vorstand) darüber ohne mein Wissen verfügen und dem Nachbarverein quasi „schenken“ ohne Rücksicht darauf, dass ich dann selbst in Not rate?
    4.) gäbe es außer der Wasserhydranten (da dieser mit Einbau sehr teuer ist) noch weitere Alternativen zur Problemlösung?
    Danke für die Antworten im Voraus!
    LG

  16. @dachsberg: Tja, ein sehr spezielles Problem – und sicher weißt du, dass hier keine offizielle Rechtsauskunft gegeben werden kann!

    Das Vorgehen der Beteiligten finde ich unmöglich und verurteilenswert, doch ist dies vermutlich weitgehend der Inaktivität Eurer Vereinsvorsitzenden (krank) und der Unwilligkeit anderer Vorstände geschuldet, sich zwischenzeitlich vernünftig zu kümmern. Die Dinge werden eben auch dann geregelt, wenn Zuständige einfach nicht da sind / nichts tun.

    Die Grube ist hoch wahrscheinlich NICHT dein Eigentum – ich denke, sie ist in der Regel Eigentum des Vereins.

    Was aber nützt jetzt noch das Herumrechten? Es ist wie es ist und maximal kannst du vielleicht noch eine Entschädigung für dir entstandene Kosten, bzw. die Bereinigung des Zustands mit anderer Technik heraus schlagen (bei deinem Verein, der ja nur das Einkommen aus den Mitgliedsbeiträgen hat). Vielleicht auch das nur mit Anwalt und Prozess, ich kenne ja Eure Verhältnisse nicht.

    Mach es auf der nächsten Mitgliederversammlung zum Thema, wenns bis dahin keine zufriedenstellende Lösung gegeben hat!

  17. Welche Vorschriften gelten für meinen Garten?
    Hallo Claudia,
    ich lebe im schönen Münsterland (Drensteinfurt/NRW) und habe mir jetzt, neben dem Ziergarten mit 500qm2 zu Hause, noch einen Garten, zwei Minuten von zu Hause, mit 769 qm2 gekauft.
    Dieses Gartengrundstück ist laut Stadt deklariert als Gartenland. Hier liegen ungefähr zehn Grundstücke von o.g. Größe. Es gibt jedoch keinen Kleingartenverein und somit auch keine Satzung. Jeder Eigentümer handelt für sich und alle sind an der Zuwegung beteiligt.
    Die Parzellen gibt es schon, seit den 60ern. Auf diesen darf kein Wohnhaus gebaut werden, da es kein Bauland ist.
    Hast du eine Idee, an welchen Vorschriften ich mich orientieren kann/muss, BKG, LandesbauVO , NRW etc ?
    Habe so einige offene Punkte, woran ich mich jetzt zum Beispiel beim Aufstellen eines Gartenhauses (Maße etc.)orientieren kann. Weitere momentane Überlegungen sind das Aufstellen eines, mit 3 Meter Durchmesser eher kleinen, Pools aus Edelstahl und das Einrichten einer Voliere, in die neben einigen Wachteln /Hühnern, auch ein paar Kanarienvögel, Wellensittiche und Nymphensittiche sollen.
    Das Wasserbecken soll nach getaner Arbeit im Sommer für Abkühlung sorgen, ohne Chemie nur mit einer Pumpe betrieben werden und das Wasser soll später den Pflanzen, Sträuchern und Blumen zugute kommen.
    Ich wäre wirklich für alle wohlgemeinten Ratschläge und Hinweise dankbar.

    Liebe Grüße von:

    Hanse

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    23.09.2019, 21:17 Welche

  18. Hallo,

    vielen Dank für die Aufklärung.
    Was mich verwundert der Pavillion oder die pergola ist auch fest im Boden verankert, handelt sich also um bauten?
    Das stört niemanden, aber sobald trapezblech auf die freistehende Konstruktion gelegt wird, ist es eine Herausforderung. Ein Verstoß gegen das Gesetz?

  19. @Hanse:

    dein Garten ist vermutlich ein „Freizeitgrundstück“, also kein normales Baugrundstück und auch kein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

    Evtl. helfen dir diese Artikel weiter:

    Was ist ein Freizeitgrundstück?

    Was sagt das Gesetz? Baugenehmigung für Gartenhäuser in Deutschland

    Am sichersten wird sein, du erkundigst dich in deiner Gemeinde, welche Vorschriften für dein Freizeitgrundstück gelten!

    und

  20. @Annett:

    Offene Pavillons und Pergolas gelten offensichtlich vielerorts nicht als Bauten, da sie kein Dach haben, sondern quasi eine „Rankhilfe“ für Gewächse darstellen. Mit Dach werden sie dann zu „Bauten“…

    Du solltest im Übrigen schauen, was in deinem Land für Landesverordnungen zu Kleingärten existieren! Die regeln dann durchaus noch recht unterschiedlich, was NEBEN einer Laube noch erlaubt ist oder auch nicht.

  21. Ich habe eine Frage. Wir haben einen Garten in Chemnitz. Und wollten den Kündigen. Da wurde uns gesagt wir müssen alles abreißen. Ist das richtig?

  22. Wann ist ein Schuppen ein Schuppen? Wir haben einen Kleingarten und hinter der Hütte eine Betonplatte. Diese war bei Übernahme bereits vorhanden. Auf der Betonplatte lagern wir Kies, lange Balken, große Platten. Das sieht unschön aus und wir wollen um die Betonplatte einen Sichtschutz mit Nut-und Federbrettern ziehen, ohne Dach, aber oben mit Pergola und eine Seite soll eine Tür bekommen. Die Balken für die Bretter sind in Einschlaghülsen geschraubt.

  23. @Maren: das kenne ich so nicht. Ist es denn eine Kleingartenanlage? Dann gilt das Bundeskleingartengesetz. Bei Kündigung kommt ein Schätzer, der alle Pflanzen und (erlaubte) Bauten schätzt – das ergibt dann den Übernahmepreis für den Nachfolger.
    Was sollt Ihr denn abreissen?

    @Manuela: Im Grunde ist das fast wie ein Hochbeet. Wenn Ihr das ganze mit einer Pergola verkleiden würdet, gäbe es sicher kein Problem. Aber so ist es eine Interpretationssache, persönlich sehe ich das nicht als Schuppen an, aber das ist nur meine Meinung. Frag sicherheitshalber den Vorstand!

  24. Hallo ich habe eine Frage ich habe ein Kleingarten ein Haus mit 24 m2 und eine unbedachte Terrasse die Terrasse ist 4mx3m vor der laube ist das erlaubt? Wäre nett wenn mir das einer sagen könnte

  25. @Jens: da sie nicht überdacht ist, spricht nichts gegen die Terrasse.

    Evtl. spielt die Gesamtgröße der Parzelle noch eine Rolle und die Vorschriften über die „Versiegelung“ (Betoniert? Oder Pflaster?). Manchmal ist genau vorgeschrieben, wieviel Boden und Wege mit welchen Materialien versiegelt bzw. anders belegt werden dürfen.

    Dazu musst du in Eure Gartenordnung bzw. Vereinssatzung schauen oder eben den Vorstand fragen.

  26. @Claudia
    Vielen Dank wir haben vom Verein keine vorschriften Gott sei dank

  27. Hallo habe mehrere Problem im Garten mit ein Nicht Pächter und den Vorstand.
    Bungalow wird als Wohnung Benutzt er selber hat kein festen Wohnsitz darum auch kein Pachtvertrag hat kein Auto um sein Müll weg zubringen also verbuddelt er seine Essens Reste Knochen und und im Garten 1 Mall die Woche kommt Taxi und geht mit ihm einkaufen Ordnungsamt hatte eine Amtspsychologin bestellt er lehnte jede Hilfe ab und seit über 6 Jahren lebt er dort im Garten. versuchte Sachbeschädigung die ich bei der Polizei gemeldet habe und zur anzeige gebracht habe Polizei sagte der Vorstand sollte im eine Abmahnung geben stattessen bekomme ich eine weil ich meine Arbeitsgeräte nicht mehr in mein schuppen stelle weil in zwischen Ratten dort sind Foto wurde gemacht ich rede nicht von 3 Ratten sondern 80 stück habe elektronische Ratten fallen 2X Täglich aus Leerung Vorstand sagt ist mein Problem jetzt sagt das Ordnungsamt sie sind für Kleingarten nicht zuständig meinten ich solle mein Vorstand Verklagen finde aber kein Anwalt vielleicht weiß jemand ein rat der Garten befindet sich in Brandenburg Blankenfelde/Mahlow ist eine DDR Laube also größer Ca.34,3 m²

  28. @Nico: das scheint mir ein soziales Problem zu sein, das auch sozialarbeiterisch gelöst werden müsste.

    Zum Beispiel, indem man eine gemeinschaftliche Müllbeseitigung organisiert, an der auch dieser ansonsten Obdachlose teilnehmen kann. Zu Fuß zu einer Tonne in der Nähe zu gehen, würde der Bewohner wohl noch schaffen, oder?

    Wenn es einen „Vorstand“ gibt, frag ich mich sowieso, warum man ein Auto braucht, um den Müll wegzubringen. Bei uns gehört das selbstverständlich zu den Dingen, die vom Verein organisiert werden – in Zusammenarbeit mit der örtlichen kommunalen Müllbeseitung, die die Tonnen leert.

    Mal mehr über solidarische Lösungen nachdenken fände ich besser, als immer gleich Klage, Anwalt, Kampfmaßnahmen!
    Dieser Mensch hat ja offenbar nichts, keinen Wohnsitz, kein Auto – was soll er denn machen?`
    Das Müllproblem zu lösen wäre mal ein Anfang!

  29. Nachtrag Nico G. eine Nachbarin wollte hälfen der Nachbar möchte aber keine Hilfe von fast keinen und unser Strom könnte auch ausfallen im Winter war vor 6 -7 Jahren gewesen und das aber nur für 8 Stunden. Sozialamt sagte wenn er die Hilfe ablehnt dann bekommt er auch keine Hilfe. er ist noch nicht mal Krankenversichert. und ca.71 Jahre alt kann sich dort auch nicht richtig waschen pflanzen gehen ein er kümmert sich nicht um den Garten und es wohnt auch keiner im Garten im Winter außer er, seine Tochter wohnt in Paris wir haben kein richtigen Wasseranschluss sondern Brunnen und der hatte durch den Sommer auch nicht viel Wasser gehabt und seine pumpe ist kaputt trocken gelaufen Händewaschen? Klo Spülung? Schluss. ist meine Nachbar und ich haben viel gemacht beim Amtsgericht ein Antrag auf ein Betreuer gestellt er lehnte die Hilfe auch ab und das wichtigste es gibt auch kein Winter dienst im Garten die Straße die geräumt ist ist 600m weit weg 2014 Auto im Schnee festgefahren also Taxi kommt dann nicht zum einkaufen und Post kommt dort auch nicht Mitten im Wald und Einbrüche gab es zu Letzt vor 2 Jahren.und keiner muss auf die Straße leben Grundsicherung +++ gibt es und viel andere Möglichkeiten wenn man das Amt fragt
    es gibt ja auch das Bundes Kleingartengesetz man darf nicht fest wohnen oder ihre ich mich man kann auch in ein Zelt oder unter eine Brücke wohnen wenn es nur darum geht eine Laube nicht für festes wohnen geeignet sein darf

  30. @Nico: stimmt, man darf nicht fest in der Laube wohnen. Aber wenn das niemand durchsetzt, dann hilft das Gesetz auch nicht weiter.

    Scheint ein harter Brocken zu sein, der arme Mann!

    Du schreibst: “ der Nachbar möchte aber keine Hilfe von fast keinen“ – also nur FAST? Von wem nimmt er denn Hilfe an? Wer macht das mit dem Taxi? Wäre das nicht ein Ansprechpartner auch für deine Probleme mit dem Nachbarn?

  31. Guten Tag, ich weiß dass die Fläche nur 24m2 sein darf. Wie sieht es mit der Höhe aus?
    Ich wohne in MV.
    Vielen Dank für die Antwort.
    Mit frdl. Grüßen
    Dirk Erdmann

  32. Nachtrag über mein Reden über das wohnen im Garten Bzw. in der Kleingartenanlagen ich finde es nicht so schlimm jedoch soll der Nachbar Normal sein 1 den Garten nicht unter verpachten Wohnmobil mit ein der ein Anderen Nachbar beklaut . er soll kein Marihuana rauchen Respekt vor anderen Eigentum haben und sein Müll richtig entsorgen. nicht überall hin pinkeln wo sich Nachbarn befinden oder essen kochen den Garten in Schuss halten pflanzen wässern. laut Polizei hat er eine Schizophrenie durch sein Marihuana was verboten ist aber für Eigenverbrauch scheinbar ok ist in seiner Hütte. was ich schlimm finde wenn Eltern mit Kinder auf der Straße landen weil der Vermieter sie wegen Eigenbedarf gekündigt hat wenn eine Familien unverschuldet rausgeworfen werden aus der Wohnung . was ich nicht toll finde wenn jemand ob wohl er viel Geld hat seine miete nicht bezahlt weil er so Bekifft ist da habe ich kein Mitleid für
    und das Hotel nicht bezahlt und noch Geste belästigt sowas nimmt unser vorstand auf und dafür müssen wir drunter leiden.

    selbst die Polizei aus Zossen und das Ordnungsamt wollten helfen der vorstand wollte keine Hilfe

    der eine Spruch von den Polizisten geht mir bis heute nicht mehr aus mein Kopf
    Ohne Hirn und verstand das ist euer Vorstand. darauf ich der war schon Vorstand als ich die Laube gekauft habe vor 20 Jahren und der Nachbar war 2 Jahre schon drauf bis 13 Jahren war der verein vollkommen in Ordnung jetzt ist der Nachbar 7 Jahre drauf und es stinkt nach Fäkalien und Müll wenn er die Tür aufmacht

    ich habe vor kurzen auch ein Angebot von ein anderen Vorstand bekommen er meinte den bekomme ich in 5 min raus durch die Kleingartensatzung wer sich nicht benimmt fliegt raus ohne Pachtvertrag so wie so und schon Gar nicht Lest er sich einschüchtern von Vorpächter und gast und Anwalt. ist leider der Vorstand einer anderen Laubenkolonie der vorstand hat nur mit dem kopfgeschüttelt als er ihn gesehen hat den Nachbarn. seine Wort wall der vorstand hat angst vorn Anwalt er hat seine Waffe den Anwalt gegeben die Patrone den Vorpächter das Magazin hat der Vorstand selbst behalten und den Waffen schein hat der illegale Nachbar

    1 es ist nicht gestattet ohne Vorstand und Schätzung die Laube zu verkaufen
    2 der Pachtvertrag endet erst mit der neuen Verpachtung sonst geht es als unter Verpachtung und der Vorpächter hat immer noch die voller Verantwortung des Grundstücks und der Laube
    3 der vorstand ist eine juristische Person die den verein vertritt vor Gericht
    4und der vorstand steht den Mitgliedern an erster stelle zu Seite
    und versucht Schäden von verein ab zu wenden.
    5 der Vorstand ist für Schäden haftbar zumachen die er selbst verschuldet hat mit sein privat vermögen jedoch nicht der verein

    mein vorstand verstößt laut den anderen vorstand gegen alle Satzungen lest sich auch nicht reinreden.
    Beispiel 34 Jahre alter Baum soll 1,5 bis auf zwei Meter gestützt werden Idee von Vorstand und Stellvertreter ohne den Pflanzenschutz beauftragten zu fragen oder mit eizubinden 4 Meter ist der pflaumen baum hoch was dann übrig bleibt ist nur der Baumstumpf und paar äste dran

    ich denke jeder hat seine eigene Vorstellung und Meinung dazu wer den schaden hat braucht für den Spott nicht zu sorgen. habe eine Nachbarin die auch wollte das der bleibt aber in zwischen möchte sie auch das der verschwindet ca. 6 Nachbarn Parzellen sind der gleichen Meinung von 18

    vielleicht gibt es ein vorstand auf der Seite der Ahnung hat von sein Gesetzen und pflichten und auch die Hände über den Kopf zusammenschlägt
    mit klein gärtnerischen Grüßen Nico

  33. Hallo,
    ich habe eine Frage zu unserem Kleingarten. Wir würden ihn gern verkaufen und unser Vorstand hat uns nun aufgezeigt, dass das nicht so leicht geht. Es geht im Grunde darum, dass auf dem Doppelgarten (255qm) eine Datsche (ca.20qm) und zudem ein kleiner Geräteschuppen und ein kleines Klohaus stehen. Das alles hatten wir genau so vor 4 Jahren übernommen. Nun wird gesagt, dass wir die zwei kleinen Schuppen (Klohaus und Geräteschuppen) abzureißen haben, wenn wir ihn verkaufen wollen. Andernfalls wurde uns angeboten, dass wir den Garten so abgeben können und damit auf den Verkaufspreis verzichten. Das Klohaus besteht aus Backstein und wir müssten einen Container organisieren und zahlen etc, um das abzureißen, weshalb wir nun nicht genau wissen, was wir tun sollen. Meine Frage ist, ist das so rechtens? Wir haben die Häuser, wie schon erwähnt, alle so übernommen. Kann uns da jemand Rat geben?

  34. Hallo Sophie,
    Ist bei der Übergabe oder im Pachtvertrag der Abriss schriftlich festgehalten worden? Wenn nicht dann irrt euer Vorstand. Überschreiten Klohäuschen+Datsche+Schuppen die 24 m² dann hätte dies im vorab vereinbart werden müssen. Sind die Bauten vor 1983 entstanden gilt eh Bestandsschutz. Dies entscheidet aber nicht der Vorstand sondern der Bezirksverband. Auf den Verkaufspreis zu verzichten halte ich für eine bedenkliche Aussage seitens des Vorstands. Ihr habt doch sicherlich auch dafür bezahlt. Will er den Garten dann für Null weiterverpachten? Auch dies ist nicht Sache des Vorstands. Ihr seid Unterpächter und der Vorstand ist eine gewählte Vertretung der Mitglieder. Er hat sich zwar um die Umsetzung des Bundeskleingartengesetzes zu kümmern, aber nicht um Schätzung und Verpachtung. Dies ist Aufgabe des jeweiligen Verpächters.

    VG Christa

  35. @Christa: das ist nicht überall so, wie du das berichtest! Z.B. ist meine Schwester Mitglied in einer KGA in Wiesbaden und macht jetzt Schätzungen und Pächterwechsel! Es gibt auch nicht überall einen Bezirksverband, sondern nur in großen Städten wie Berlin – halt Städte mit großen Bezirken und vielen KGAs.

    @Sophie: derzeit wird es zunehmend so gehandhabt, dass der kündigende Pächterden Garten in rechtskonformem Zustand hinterlassen muss – also z.B. alle nicht mehr rechtmäßigen Bauten abreissen.
    Bei dir trifft das auf das Klohaus und den Schuppen zu, wenn diese einzeln stehen. Es darf nämlich nur EINE Laube von max. 24 m² in einer Parzelle stehen. Nicht drei verschiedene „Bauten“, auch wenn die zusammen die 24m² nicht überschreiten.

    Aber sag mal, was ist denn ein „Doppelgarten“??? 255 m² ist ja schon für eine einzelne Parzelle sehr klein!
    Wenn das ZWEI Parzellen wären (was ich angesichts der geringen Größe nicht glauben kann), dann hättest du natürlich ein Recht auf 2 Lauben a 24 m². Kann aber wohl nicht sein…

  36. @ Claudia: Das mag wohl sein wie Du berichtest, aber ich kann dann eine Parzelle nicht verpachten ohne Abrissvorgaben und hinterher April April zum Pächter sagen und dann noch vorschlagen auf Verkaufseinnahmen zu verzichten. Hier gibt es eine einheitliche Rechtsvorgabe. Die kann auch ein Vorstand nicht umgehen. Wer ist hier der Hauptpächter? Das wäre wichtig.

    @Sophie: das ist im Vorab mit dem Neu-Pächter schriftlich zu vereinbaren. Normalerweise hat der Alt-Pächter die Pflicht. Es kann aber vom Neu-Pächter übernommen werden. Ist dies nicht erfolgt dann muss er nicht, da er hier in Treu und Glauben den Pachtvertrag ohne Zusätze abgeschlossen hat. Die Bauten gab es ja schon. Da die Laube nur 20m² hat, ist zu vermuten das die Gesamtbebauung von 24m² nicht überschritten wird. Was will der Vorstand dann.
    Bei Doppelgrundstücken gibt es kein Recht auf zwei Bebauungen mit je 24m². Auch das ist leider mehrfach in der Rechtsprechung nachzulesen.
    VG Christa

  37. Hallo, habe heute am 25.02.20 einen Abwicklungsvertrag vom Kleingartenverein in 2 Ausfertigungen bekommen, die ich bis 29.02.20 unterschrieben an den KGV zurück senden soll.
    Darin steht in 14 Punkten welchen Pflichten ich nachzukommen habe in der Duldungszeit (24 Monate), nachdem ich meinen Garten am 01.07.2019 gekündigt hatte und vom Gartenvorstand im Folgehalbjahr kein Folgepächter gefunden wurde. Er hatte sich ausbedungen, sich selbst darum zu kümmern, da zum damaligen Zeitpunkt 8 Interessenten einen Antrag auf einen Garten gestellt hatten. Leider hätte sich keiner davon für meinen Garten interessiert.
    Im Punkt 12 heisst es nun wörtlich:
    Der Verpächter kann vom ehemaligen Pächter die Beseitigung der Baulichkeiten und Anpflanzungen zu jeder Zeit verlangen, wenn
    – die Duldungsfrist (24 Monate)
    abgelaufen ist und kein Folgepächter gefunden wurde,
    – ich meinen Pflichten in den aufgezählten Punkten betreffs Instandhaltung, Bezahlung von Geldleistungen sowie der Suche nach einem Folgepächter nicht nachkomme,
    – staatliche oder andere äussere Eingriffe diese Massnahmen erfordern.
    Durch Erdabsenkungen hatten sich im vergangenen Jahr Risse an den Wänden der Stein-Laube gebildet, ein Haus, was 1984 unterkellert, zu hoch und zu gross gebaut worden war und dicke Beton-Gehweg-platten ums Haus herum sogar in Schieflage gebracht hätte.
    Die Laube ist vom damaligen Erbauer also widerrechtlich gegen alle Vorgaben errichtet und vom Gartenvorstand auch noch genehmigt worden.
    Als ich im Juni 2012 den Kaufvertrag unterschrieben habe, wo der Vorstand zugegen war, wurde ich über all das nicht aufgeklärt.
    Jetzt sieht es für mich so aus, dass ich hier etwas unterschreiben soll, damit ich den Abriss des zu gross gebauten Hauses und durch die Erdabsenkung in seiner Statik womöglich nicht mehr zulässig ist, finanziell tragen soll, obwohl hier eindeutig eine Rechtsverletzung des damaligen Vorstandes begangen wurden ist und ich weder für dieses Haus, noch für die Erdabsenkungen etwas kann.
    Ich bin 75 Jahre alt und der Vorstand sagtè mir, dass diese finanzielle Belastung von zig Tausend Euro sich sogar auf meine Kinder vererben würde, falls ich es nicht mehr zu Lebzeiten schaffe, diesen Schaden, für den ich nichts kann, abzahlen muss.
    Das kann doch unmöglich rechtens sein, oder können die vom KGV sich so von allen Kosten entledigen? Sorry, dass ich so weit ausholen musste, um mein Problem zu erklären.
    Wie soll ich mich jetzt verhalten?
    Ich möchte diesen Vertrag keineswegs unterschreiben und damit meine Zustimmung zum o.g. Punkt 12. geben.
    Bitte helfen oder raten Sie mir…

  38. @Erika,

    richtig, das würde ich auch nicht unterschreiben!

    Dass sie nämlich eine solche extra Vereinbarung wollen, zeigt meines Erachtens, dass sie sehr unsicher sind, ob ihre Vorstellungen nach allgemeiner Rechtslage und speziell nach den Vereinbarungen in deinem Pachtvertrag durchsetzbar wären (der ist wichtig, was steht da zur Kündigung und dem Verfahren danach?).

    Ganz ALLGEMEIN betrachet, gilt wohl das Folgende:

    „Nach dem auch auf den Kleingartenpachtvertrag nach § 581 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB hat der Pächter die Pflicht, die Parzelle nach Beendigung des Pachtverhältnisses an den Verpächter zurückzugeben.

    Dabei muss der Pächter die Parzelle in dem vertraglich vereinbarten Zustand oder, wenn die ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, außer den Änderungen durch die vertragsgemäße Nutzung in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem die Parzelle zum Zeitpunkt der Übergabe an den Pächter gewesen ist (BGH, in: NJW 2002, 3234). Der Pächter hat deshalb Aufbauten und sonstige baulichen Maßnahmen, mit denen er die Parzelle versehen hat zu entfernen (BGH, in: NJW 1981, 2564; 2006, 2115). Dies gilt insbesondere auch für die vom Pächter errichteten Gebäude und Bauten (BGH, in: BGHZ 96, 141, 144; NJW-RR 1994, 847). Das gilt selbst dann, wenn die Bauten etc. vom Vorpächter mit dem Grundstück verbunden worden und vom Pächter übernommen worden sind (OLG Hamburg, in: ZMR 1990, 341).

    zitiert aus „Der Pächterwechsel“ RA-Kanzlei für Vereinsrecht Nessler
    https://www.rkpn.de/kleingartenrecht/veroeffentlichungen/der-paechterwechsel.html

    Hier aber gibt es den speziellen Fall, dass ein grob rechtswidriges Gebäude an dich übergeben wurde und du nicht aufgeklärt wurdest, was es damit auf sich hat.

    Der „Punkt 12“ in der dir zugemuteten Vereinbarung schreit laut zum Himmel: Wir wissen, dass uns womöglich die Grundlage fehlt, all das zu verlangen – also hoffen wir darauf, dass Frau Neubert so blöd ist, das JETZT rechtsverbindlich zuzusichern!

    Mach es NICHT! Eine Klage anzustrengen, ist auch für den Verein keine Kleinigkeit, verursacht nicht unerhebliche Kosten und lange Zeit Ärger!

    Ich würde gar nichts unterschreiben, denn die Abwicklung einer Kündigung sollte so geschehen, wie es im Pachtvertrag steht. Und wenn da konkret nichts zu deinem Fall steht, dann müssen sie sich GÜTLICH mit dir einigen!

    Soweit für jetzt!

  39. @Erika:

    ich habe das Gerichtsurteil gesucht und gefunden, auf das sie der RA für Vereinsrecht in Sachen „Rückbaupflicht bei vom Vorgänger übernommener Bauten“ bezieht.

    Es ist kein Urteil im Kleingartenbereich, sondern stammt aus einem Prozess über eine Mietwohnung, Siehe hier auf Google-Books.

    Das bedeutet also nicht zwingend, dass Gerichte in deinem Fall genauso entscheiden würden – Gerichtsurteile beziehen sich immer nur auf den jeweiligen Einzelfall.

    Zum zweiten könnte noch Folgendes in deinem Fall Anwendung finden, ebenfalls zitiert aus „Der Pächterwechsel

    „Außerdem wird oft übersehen, dass nach §§ 548 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Parzelle in sechs Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Verpächter die Parzelle zurückerhalten hat. Zu diesen Ersatzansprüchen zählen auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Parzelle, wie zum Beispiel Entferung von Einbauten und andere Gegenstände des Pächters (BGH, in: NJW 2006, 1588, siehe oben).“

    Da du den Garten zum 1.7.2019 gekündigt hast und sie seither dir gegenüber keine Forderungen gestellt haben, dürfte die Sache demnach „verjährt“ sein. „Verjährung“ ist eine „Einrede“ – das gilt also nicht automatisch, sondern gibt dir ein „Leistungsverweigerungsrecht“, wenn du es erklärst.

    Ich würde also an deiner Stelle einfach mal schriftlich (Einschreiben / Rückschein!) darauf hinweisen, dass ihre eventuellen Ansprüche auf Rückbau, sollten sie sich entgegen deiner Ansicht als rechtmäßig heraus stellen, sowieso nach §§ 548 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG seit dem 2.Januar 2020 verjährt sind.

    Vielleicht wissen sie das ja und wollen deshalb diese „neue Abwicklungsvereinbarung“.

    Wichtig in diesem Schreiben ist, dass du nicht versehentlich irgend etwas zugestehst. Du vertrittst ja momentan die Ansicht, dass der Anspruch auf Rückbau in diesem Fall nicht rechtens ist, weil sie durch eigenes Verhalten diese Lage zu verantworten haben.

  40. @Christa

    du schreibst: “ aber ich kann dann eine Parzelle nicht verpachten ohne Abrissvorgaben und hinterher April April zum Pächter sagen “ und meinst, da gäbe es eine „allgemeine Rechtsvorgabe“. Welche ist das?

    Wie es aussieht bzw. von den KGA-Vereinen vertreten/behauptet wird (hier ein Beispiel), besteht auch dann eine Rückbaupflicht, wenn rechtswidrige Bauten vom Vorgänger übernommen wurden – mit Wissen des Vereins und ohne Aufklärung des übernehmenden Pächters.

    Im krassen Fall von Erika habe ich dazu geraten, zumindest nicht die verlangte Extra-Abwicklungsvereinbarung zu unterschreiben, die der Verein von ihr verlangt – und in der sie sich nochmal extra rechtswirksam verpflichten würde, den Rückbau der zu großen Laube zu übernehmen.

    Was sagst du dazu?

  41. Liebe Claudia,
    zunächst erst einmal ganz ganz herzlichen Dank für die vielen Recherchen und Hinweise für mich.
    Wenn ich es richtig verstanden habe lt. dem „Beispiel“-Link im 3.Beitrag, hat der KGV also doch alle Rechte in der Hand, mich zum Rückbau zu verpflichten, egal, ob ich den Abwicklungsvertrag nun unterschreibe oder nicht und egal welcher Sachverhalt hier zugrunde liegt, wie der unerlaubten Bauweise, die der KGV damals 1985 geprüft und für richtig befunden und genehmigt hat trotz auch damals bereits anders lautender Vorschriften?
    Und die Erdabsenkungen 2018 und 2019 (Naturgewalt) des Pacht-Bodens, der nicht in meinem Besitz war, sondern nur gepachtet und dessen Untergrund einer solch massiven tiefunterkellerten, überhöhten und in Länge und Breite überzogenen Grösse und Gewicht nicht standhalten konnte?
    Bei den Gartenlauben, die die Vorschriften eingehalten haben, gab es nur wenig Risse und nicht solch gravierende Beschädigungen wie an meiner Gartenlaube.
    Woran muss ich hier eigentlich mein Verschulden in dieser Geschichte festmachen, dass ich für das, was der KGV widerrechtlich genehmigt hat und durch die Erdabsenkung hervorgerufen wurde, verstärkt durch den Druck des zu schwer, zu tief und und zu hoch gebauten Hauses?
    Und falls ich nun selbst auch keinen Nachpächter finde, mir die Kosten des Rückbaues auferlegt werden können, unabhängig davon ob ich den Abwicklungsvertrag nun unterschreibe oder nicht.
    Alle Rechte liegen nur beim KGV, ich habe keinerlei Rechte und muss für etwas bezahlen, was ich nicht verschuldet habe.
    Meine Schuld besteht also einzig und allein darin, dass ich einen Garten gekauft habe mit einem Haus darauf, dessen Bauweise gegen jede Vorschrift verstossen hat und trotzdem genehmigt wurde, was ich beim damaligen Kauf im Juni 2012 nicht wusste und mich auch keiner darüber aufgeklärt hat.
    Es gibt für mich also keinerlei Rechtsanspruch, ich hab sozusagen die A….karte gezogen, die mich in den Ruin treiben wird, es sei denn, ich finde tatsächlich noch einen Folgepächter mit handwerklichen Fähigkeitèn, dem ich den Garten für 1.- € schenken darf.
    Trotzdem nochmals vielen Dank für Ihre Mühe und Zeit, die Sie für mich aufgebracht haben.
    Die ganze Rechtssprechung in dieser Angelegenheit ist für mich eine einzig schreiende Ungerechtigkeit, die nur den KGV schützt und ihm alle Fehler verzeiht, hier in meinem Fall als Bestandsschutz (alles was vor 1990 passierte) deklariert und stets nur dem Pächter anfallende Kosten auferlegt. Sie sahen es ja ähnlich empörend wie ich und falls es doch noch eine Möglichkeit geben sollte, diese wirklich beträchtlichen Kosten von mir abzuwenden, bitte informieren Sie mich.
    Ganz liebe Grüsse
    Ihre dankbare Erika

  42. @ Claudia
    Hier gilt in Treu und Glauben nicht zu Lasten des Pächters.
    @ Erika
    Ich bin entsetzt wie sich dieser Vorstand verhält. Leider kein Einzelfall. Was im Vorfeld nicht schriftlich vereinbart wird kann hinterher nicht ohne weiteres gefordert werden. Nichts unterschreiben. Eigenen Pächter suchen und ganz wichtig Rechtsberatung eines kompetenten Fachmanns, der von Kleingartenrecht und oder Pachtrecht Ahnung hat. Ich habe selbst feststellen müssen, dass unser Bezirksverband falsche Aussagen macht und nicht fehlerfrei ist. Da die Bausubstanz anscheinend geschädigt ist, ist dies aber nicht die Sache des Vorstands dies zu beseitigen sondern deine. Du bist für die Sicherheit des Gebäudes zuständig. Ob hier nur eine Instandsetzung oder ein gleichzeitiger Rückbau erfolgen muss, kann dir nur ein Jurist verbindlich erklären. Wenn der Bau schon immer zu groß war, hätte der Altpächter in die Pflicht genommen werden müssen oder mit schriftlicher Vereinbarung der Neupächter. Wie gesagt, wenn ich in Treu und Glauben einen Vertrag unterschreibe ist dieser für mich verbindlich und nicht was hinterher einseitig gefordert wird.
    Es muss ja auch ein Schätzprotokoll erstellt worden sein in 2019. Du müsstest ja auch vom Altpächter eines haben bzw. der Vorstand.
    Bis zur Abgabe bist du noch für anteilige Beiträge zum Verein, Wasser u. Strom verantwortlich. Die Aussage, dass deine Kinder das bezahlen müssen, kann nur erfolgen wenn es ein entsprechendes gerichtlich festgestelltes Urteil gibt. Hier muss der Verein klagen. Ich halte dies für eine Drohung.
    Lass dich beraten und nicht aufs Glatteis führen. Mann kann viele Urteile und Paragraphen raussuchen. Wichtiger sind die Novellen hier zu und da ist Jura- Wissen gefragt.

    VG Christa

  43. Liebe Erika,

    du hast mich anscheinend völlig falsch verstanden!!! Es stimmt nicht, dass du hier auf jeden Fall „die A,,.karte gezogen hast!

    Ich habe dir zwar ein Recherche-Ergebnis berichtet, das „im Allgemeinen“ den Vereinen Recht gibt, wenn sie den Rückbau verlangen, auch wenn so ein Bau schon rechtswidrig übernommen wurde.

    ABER ich hab dir auch geschrieben, dass es sich in deinem Fall lohnt, sich zu wehren, sprich: die Vereinbarung NICHT unterschreiben!!! Auf gar keinen Fall!

    Du bist nicht verpflichtet, nach Kündigung noch irgendwelche Extra-Abwicklungsvereinbarungen zu unterzeichnen, die dir alle Rechte, die du vielleicht doch erfolgreich geltend machen kannst, mit Sicherheit nehmen würden!

    AUF KEINEN FALL UNTERSCHREIBEN!

    Des weiteren habe ich dir einen zweiten Weg erläutert, wie du die Forderung des Vereins abschmettern kannst:

    Du kannst ihnen schreiben, dass etwaige Rückbauforderungen des Vereins nun VERJÄHRT sind. Denn du hast zum 1.7.2019 gekündigt und erstmal haben sie keine Forderung auf Rückbau gestellt, sondern wollten sich selbst um einen Nachpächter kümmern.

    Nun ist aber mehr als ein halbes Jahr verstrichen, und wenn sie jetzt damit kommen, kannst du dich auf die VERJÄHRUNG DIESES ANSPRUCHES (sollte er denn rechtens sein!) berufen. Auch das war Ergebnis meiner Recherche, die Fundstelle war ein Anwalt für Vereinsrecht, die ich dir oben auch verlinkt habe,

    Wie oben schon gesagt:

    Ich würde also an deiner Stelle einfach mal schriftlich (Einschreiben / Rückschein!) darauf hinweisen, dass ihre eventuellen Ansprüche auf Rückbau, sollten sie sich entgegen deiner Ansicht als rechtmäßig heraus stellen, sowieso nach §§ 548 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG seit dem 2.Januar 2020 verjährt sind.

    Vielleicht wissen sie das ja und wollen deshalb diese „neue Abwicklungsvereinbarung“ überhaupt nur haben. Sowas ist total unüblich, also halte ich das für einen Trick, dich einzuschüchtern und auf das, was der Verein will, zu verpflichten. Lass dich nicht übers Ohr hauen, unterschreibe diese Vereinbarung nicht!

    Kannst mir gerne auch privat nochmal mailen, wenn du hier nicht alles weitere ausbreiten willst.

  44. Verheiratetes PAar nimmt sich jeweils eine paazelle nebeneinander liegender kleingärten.Eine die frau die andere der mann.wie ist dies zu bewerten auf hinsicht anbau von gemüse/obst und wie darf die grösse der laube sein da auf jeder seite eine hütte steht.

  45. Verheiratetes PAar nimmt sich jeweils eine paazelle nebeneinander liegender kleingärten.Eine die frau die andere der mann.wie ist dies zu bewerten auf hinsicht anbau von gemüse/obst und wie darf die grösse der laube sein da auf jeder seite eine hütte steht.

  46. @Sandra: da ändert sich nichts. Jede Parzelle darf ein Gartenhaus mit 24 m² haben, ein Drittel der Parzelle ist kleingärtnerisch zu nutzen – gemäß den jeweilig verordneten Regeln, was den Gemüseanbau angeht.
    Wir haben auch 2 Parzellen und machen das für beide,

  47. DÜRFEN GARTENMITGLIEDER MIT BESTIMMEN BEI DER GARTENVERGABE..?

  48. @Sandra:

    rechtlich gesehen nicht. Von wem sich der Verpächter beraten (!) lässt, ist natürlich nicht zu verbieten und auch nicht zu beweisen.

    Du musst mich aber deshalb nicht anschreien! (=Großbuchstaben)

  49. EINE UNSCHÖNE ANGEWOHNHEIT MIT DER SCHRIFT. UND NOCHMAL DANKE FÜR DIE INFOS.

  50. Hallo liebe Gartenblogfreunde,
    Heute mal in eigener Sache. Unser Vorstand, der Stellvertreter vom Bezirksverband Hohenschönhausen und unser werter Nachbar- selbst im Vorstand, haben uns heute verkündet, dass Pflanzenschutz im Kleingarten keinen Vorrang hat. Meine Pflanzen werden durch Bebauung und Schattierungsgewebe stark beeinträchtigt. 2x 1000l Wasserfässer stehen direkt auf der Grundstücksgrenze. Dann folgt ein Unterstand der höher als 1m ist ca. 250 lang direkt an der Grundstücksgrenze und im Anschluss eine Pergola mit 2m hohem Schattierungsgewebe dunkelgrün 1m von der Grundstücksgrenze. Einiges ist schon eingegangen. 1m von der Grundstücksgrenze gegenüber von unserem Fenster wurde noch ein Pavillon aufgestellt incl LED Strahlern und Partygedöns. An dem 24 m2 Haus aus Stein und Dämmung, Firsthöhe 3.50m Bj 2018 eine feste Terrasse mit angefertigter Planenhülle incl. Fenster u. Tür fest angebracht.
    Ein sogenanntes Gewächshaus ist als Schuppen gebaut folgt der Pergola.
    Alles io? Ja, da selbst der Bezirksverband dies so zulässt. :-(
    Da braucht sich keiner wundern, wenn der Griff nach den Kleingärten als Bauland immer mehr wird

  51. @Christa

    Das klingt ja fast ein bisschen nach Vetternwirtschaft…

    Allerdings scheint es einen „Schutz vor Schatten“ wirklich nicht zu geben.

    Aber in den Berliner „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken“ steht zu den Lauben:

    § 11 Benutzung der Kleingärten

    (1) Zulässig sind eingeschossige Gartenlauben ohne Unterkellerung in einfacher Ausführung mit einer Grundfläche von höchstens 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz, wobei Dachüberstände bis zu einem Ausmaß von 0,80 m nicht in die Grundfläche eingerechnet werden. Anbauten, Dachgauben oder Nebenanlagen sind unzulässig.

    ***

    Die Firsthöhe 3,50 der Laube ist ok, ist das zulässige Maximum für Satteldachhäuser. (Flachdach 2,60).

    Zu Nebengebäuden heißt es weiter:

    (2) Neben der zulässigen Laube ist die Errichtung folgender Anlagen zulässig:

    – eine mobile Gerätebox bis zu einer Größe von 1,50 m x 1,0 m und ca. 1,30 Höhe,

    – nur außerhalb der engeren Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes:

    ein Gewächshaus mit einer Grundfläche bis zu 12 m² und einer Höhe bis zu 2,20 m. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus unverzüglich zu beseitigen.

    Der Passus hier zu den Grenzen/Zäunen/Hecken könnte auch noch einschlägig sein:

    – Zäune in einfacher Ausführung bis zu einer Höhe von 1,25 m. Hecken entlang der äußeren und inneren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung festgelegte Höhe nicht überschreiten. Das Aufstellen und Anbringen von sichtbehindernden Materialien sowie von Stacheldraht ist nicht gestattet.

    ***

    Recht haben und Recht bekommen sind leider manchmal zweierlei. Kommt halt jetzt drauf an, wieviel Ärger du riskieren willst, indem du gegen die Bauten vorgehst – mit dem Argument, die Terrasse sei eine feste Installation und vor allem das „Gewächshaus“ sei zweckentfremdet und somit zu beseitigen. Evtl,.ist die Pergola-Schattierung eine sichtbehindernde Sache – aber sag: willst du direkten Blick auf die Leute haben, die sich hinter der Pergola aufhalten?

    Im verschatteten Bereich würde ich Schattenpflanzen anpflanzen, das macht dann am wenigsten Ärger!

  52. Habe einen Garten, daraufstand eine Laube seit Jahrzehnten die abgerissen wurde.Die Betonplatte ist schief und defekt. Möchte eine neue Betonplatte gießen lassen ist das möglich.

  53. @Annegret:

    Hast du den Vorstand schon gefragt? Versiegelte Betonflächen sind des öfteren verboten, doch ist das auch wieder von Bundesland zu Bundesland verschieden – letztendlich kommts drauf an, ob du in deinem Verein deshalb Ärgerbekommen wirst oder nicht – deshalb: fragen!!!

    Außer einer Betonplatte sind auch andere Fundamente möglich, Hier mal ein Artikel zu den verschiedenen Bauweisen für Fundamente.

  54. Hallo ClaudiaBerlin – seit gut 40 Jahren beackern wir eine Parzelle im KGV und erfreuen uns…nur noch an Erinnerungen. Altersbedingt haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten viele Gärten neue Pächter gefunden. Und hier hat sich in den Generationen viel geändert.

    In den 80er Jahren war der Anbau von Obst und Gemüse das Wichtigste, Erholung und Feiern kamen natürlich auch nicht zu kurz.

    In den 90er Jahren wurde weniger Essbares oder Schönes im Beet angebaut, dafür mehr Beton und Holz am schon bestehenden Haus angebaut.

    Ab 2000 war ein Pool fast schon Pflicht. Ein Räucherofen gerne auch noch. Oder wenigstens der Standard-Betongrill.

    Seit 2010 hat sich die Nutzung der Gärten nochmals verändert. Mehr Erholung, viel laute Technik und immer mehr Pächter wohnen – zumindest von Mai bis Oktober – dauerhaft im Garten.

    Kurz: früher ging die Familie in den Garten, um im möglichst viel Grünzeug zu produzieren, die Kinder sinnvoll zu beschäftigen und ein Plausch und Gartenfeiern mit den Nachbarn zu genießen.

    Heute ist es eine Enkel-Bespaßungsanlage mit täglichen Plansch- und Brüllorgien, Partyanlage mit feinster Soundtechnik (Bass, Bass, Bass…) und Nahrungsmittel + Alkohol werden in Massen für den Alltag und Feiern in die Anlage geschleppt. Auf den Beeten steht nur noch in wenigen Gärten (Urgestein und Russen) etwas, was gepflegt und irgendwann geerntet werden kann.

    Schon klar, Zeiten ändern sich. Ansprüche auch. Und Möglichkeiten ebenfalls.

    Aber: da ist die Sache mit dem Bundeskleingartengesetz. 1/3 Bewirtschaftung, Obergrenze für Bebauung und nicht dauerhafte Bewohnung, damit wir zum super günstigen Satz pachten können. Und darum mache ich mir Sorgen, die Vorgaben sind schon seit 2 Jahrzehnten nicht mehr erfüllt. Den Vorstand interessiert das nicht, den BV auch nicht. Verständlich, wenn man in die Gärten der „Obrigkeit“ schaut.

    Vielleicht kannst Du mir bei 1 Ärgernis helfen? Pools… Eigentlich einfach. Diese aufblasbaren Teile bemängelt niemand. Teilweise im Boden versenkte Festinstallationen sind dagegen nicht o. k.. Hier gab es vor vielen Jahren eine Begehung von Vorstand und Vertretern vom BV – alle Nutzer von im Erdreich sitzenden Pools mussten abreißen. Da wurde viel gemosert, aber am Ende haben alle gespurt. Aber nicht wirklich alle. Denn das Protokoll der Begehung beinhaltete nur die Pools, die am Tag X entdeckt wurden. Viele Festpooleigner waren nicht da (alles Alteingesessene) – sie hatten Glück, sie bekamen keine Auflagen. Das führte zwar zu großem Gemaule, aber da die zum Abriss Verdonnerten fast alles neuere Spartenmitglieder waren, wollte niemand den Aufstand proben.

    Jahre später…viele Festpools stehen also immer noch. Da sie deutlich größer sind, als die auf der Erde sitzenden Kammerpools, ziehen sie im Sommer Wagenladungen von Wasserfreunden an. Vor 20 Jahren kein Problem, da wurde geplanscht, gelacht, gespielt – im Rahmen. Wurde es mal zu laut, gab es ein kurzes Gespräch und gut war es. Heute: Lärm. Stundenlang. Fast täglich Kindergeburtstag. Den ganzen Sommer. Mit den Omas und Opas reden, oder mit den jungen Eltern – ohne Erfolg.

    Alles Gärten, die nur zum Freizeitspaß genutzt werden. Verödete Beete, Wildwuchs beim Obst (wenn es wegen dem doofen Laub nicht gleich nach Gartenübernahme komplett abgesägt wurde). Pool, Trampolin, Schaukelanlage, große Sitzlandschaft – das reicht.

    Wir bekommen auch Besuch. Und da sind auch Zwerge. Und klar, da wird es auch mal laut. Allerdings informieren wir die Nachbarn immer, wenn es eine Feier gibt und den Kids werden Grenzen gesetzt. Die Nutzung des Gartens als Garten steht im Vordergrund.

    Viel gejammert. Meine Idee: ohne die großen fest verbauten Pools kämen viele der täglichen Planschgäste nicht. Es sind ja nicht die Kinder der Pächter, sondern da rammelt die halbe Klasse mit rum im Pool, der Rest spielt Fußball. Ohne Pool…kein Anreiz…Hoffnung auf Ruhe…

    Also: die Dinger sind untersagt. Der Vorstand ist uninteressiert, da teils selbst mit der Festbauvariante unterwegs. BV sieht sich nicht zuständig, da die Handlunsmaßgabe beim Verein liegt. Kreisverkehr also.

    Da freundliche Gespräche mit den nachbarlichen Poolnutzern (alle 4 um mich sammeln fremde Kinder und haben einen Pool im Erdreich) nichts brachten, suche ich nun einen Ansprechpartner zwecks Anschiss. Baulich nicht genehmigt, der Lärm ist heftig, kleingärtnerische Bewirtschaft ist Fehlanzeige – die Sparte läuft Gefahr, als Siedlung eingestuft zu werden. Wie lässt es sich bewerkstelligen, wenigstens die fest verbauten Pools aus den Gärten zu verbannen?

  55. @Tomatenkuschler:

    das sind ja krasse Zustände! Weit entfernt von dem, was ich als Kleingartenkultur kenne, wie sie von vielen Vereinen und Verbänden gelebt und auch durchgesetzt wird!

    Wäre interessant, zu wissen, in welcher Region und unter welchem BV das stattfindet (schreib mit gerne eine Privatmail, siehe Impressum).

    Da Vorstand und BV untätig und unwillig sind, sehe ich nur 2 Möglichkeiten:

    -> genug Mitglieder überzeugen, den Vorstand abzuwählen und einen neuen zu wählen, der eine andere Politik vertritt.

    -> beim örtlichen Bauamt Rat suchen. Die festversenkten Pools sind doch unbestritten rechtswidrig. Vielleicht können die ja dem Vorstand eine entsprechende Entfernungsverfügung senden – allerdings weiß ich nicht, wie genau so ein Verwaltungsverfahren abläuft.

    -> was den Lärm angeht, solltest du die in deinem Bereich gültigen Vorschriften ermitteln, Vereinssatzung, bezirkliche Regelungen, Gemeindevorschriften. Zumindest wärend der hier festgeschriebenen Ruhezeiten hast du ein Recht auf Ruhe. Es durchzusetzen, wird vermutlich nicht leicht, aber manche reagieren, wenn man ihnen schriftlich und mit Zitierungen der Vorschriften kommt.
    Eine Zeit lang Daten erfassen ist für jede Strategie vermutlich wichtig: Uhrzeiten, Beteiligte, Art des Lärms etc.

  56. Hallo liebe Leute,
    Wow, ich bin geschockt wie es in einigen Kolonien zugeht.
    Mein Freund und ich haben im April einen komplett verwilderten Garten übernommen und sind wahnsinnig dankbar über viel Natur (inklusive Unkraut, haha) und wenig vorangelegte Betonverbrechen ;)
    Und wir haben, Gott sei Dank, nur super liebe, nette und hilfsbereite Nachbarn um uns herum, die Uns immer mit Rat und Tat Zur Seite stehen.

    Nun zu meiner Frage:
    Wir würden gerne ein Gewächs-/Pflanz-/Haus in unserem Nutzgarten aufstellen. Muss dies denn ein richtiges GewächsHaus sein oder dürften wir wohl auch ein Gartenhäuschen umfunktionieren? Da meine Eltern ihr altes (5qm) gegen ein Neues ersetzen möchten, könnten wir dieses bekommen. Ich finde es immer schön Dingen nochmal Ein 2. „Leben“ zu geben und würde daher eigentlich ungern etwas Neues besorgen. Platz haben wir genug (630qm Gartenfläche) und wir werden den Vorstand natürlich zuerst dazu befragen ;)
    Aber vielleicht weiß ja jemand etwas bezüglich der erlaubten „Art“ eines Gewächshauses.
    Liebe Grüße

  57. @Alexandra: unser Gewächshaus sieht so aus:

    https://www.das-wilde-gartenblog.de/2015/02/19/ein-neues-dach-furs-gewachshaus-aber-welches/

    Es kommt vermutlich auf die Nutzung und somit auf die Fensteranzahl und das lichtdurchlässige Dach an, ob etwas als „Gewächshaus“ durchgeht.

    Ob ein Gewächshaus zusätzlich zu den 24m² Laube grundsätzlich erlaubt ist, ist in den Bundesländern verschieden. Darüber wird Euer Vorstand aber Bescheid wissen!

  58. @Corinna: nein, die Vorgabe im Bundeskleingartengesetz bezieht sich auf „eine Laube“, nicht auf mehrere Gebäude. Aber vielleicht kannst du einen Anbau machen?

  59. Hallo, ich bin in einem Gartenverein und pachte von der Stadt ein Gartengrundstück. Das Nachbargrundstück hat ein Bauarbeiter und nun will er zeigen was er kann.
    Mein Garten ist der letzte von einer Reihe. Aus diesem Grund ist mein Gartenhaus etwas höher gestellt Auch ist die Richtung meiner Terrasse in Richtung West. Die anderen Gartenhäuser der Gärten Richtung Süd. Alle Gärten haben etwa 11% Gefälle.
    Mein Gartennachbar hob genau an der Grenze zwischen meinem Garten und seinem den halben Garten aus. Also die Grenze ist steil abfallend. Er beabsichtigt einen wahrscheinlich festen Pool zu bauen(sein Baumaterial sagt das). Die Mase der Aushebung sind ca. 30 m3.
    Muss ich mir das gefallen lassen oder wie und wo kann ich mich dagegen wehren?
    Mit freundlichen Grüßen
    Helga

  60. Seit 1988 habe ich einen Kg im Harz.Die Laube hat eine Grösse von 36 qm . Wurde so vom ehem. Vorstand genehmigt und an uns für viel Geld verkauft. Jetzt bin ich 74 Jahre nicht mehr gesund und möchte den Garten abgeben. Man sagte mir, dass es Rückbauland ist und ich die Laube abreissen müsse. Aber wie soll ich mit 720 Euro Rente die massive Laube abreissen lassen. Wozu bezahle ich schon viele Jahre bei der Pacht den Rückbaupfennig? Ich bin verzweifelt, wenn ich darüber nachdenke, was uns das Bundeskleingartengesetz gebracht hat. Wir wollten doch nur einen Garten und keine Bankrotterklärung. Ich würde mich mal über eure Meinungen freuen.

  61. Hallo ich besitze einen kleingarten mit einer Gartenlaube (32 qm und zum Teil unterkellert Baujahr 1988) der zugang zum keller erfolgte über die Terrasse. Nun habe ich den Zugang zum keller aber von der Seite gestaltet. Ich habe aber nur den Zugang zum keller verändert , nicht den Grundriss der gartenlaube. Nun wurde mir vom Vorstand mitgeteilt das ich gegen den bestandsschutz verstossen habe. Ist das so??

  62. @Sylke: Könnte sein oder auch nicht! Kommt drauf an, wie dieser Umbau von einem Gericht gewertet wird: mit Glück könnte es eine „untergeordnete Erweiterungsmaßnahme“ sein, die das Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert. Aber frag mal hier:

    https://www.frag-einen-anwalt.de/Gartenlaube-mit-Bestandsschutz-modernisieren–f299309.html

  63. @Roswitha: das ist wirklich krass! Mach dem Vorstand klar, dass du das gar nicht leisten kannst und man eine andere Lösung finden muss! Vielleicht findest du ja einen Nachpächter, der den Rückbau übernimmt!

    Das mit dem „Rückbaupfennig“ ist natürlich auch ein guter Ansatzpunkt. Sowas kenne ich nicht und du müsstest mal schauen, was dazu in den Unterlagen steht, im Pachtvertrag oder in der Satzung. Wozu zahlt man den, wenn man dann doch selber dran ist? Das ist eine sehr berechtigte Frage!

  64. In unserer Kleingartenanlage gibt es keine für Vereinsmitglieder vorhandene öffentliche Toilette.Aus diesem Grund muss ich mir eine Biotoilette auf meiner Parzelle (ca.285m²)errichten. Nur der Form halber; zählt diese Toilette mit zu den 24m², die feste Bauten umfassen dürfen?

  65. Moin,
    Danke für diesen Blog. Interessant und absolut hilfreich.
    Gesund bleiben

  66. Gruselig, was in deutschen Kleingärten so abläuft. Ich bin froh, daß wir geflüchtet sind, weil meine Schwimu Streß gemacht hat. So bin ich beide losgeworden, den Schwiegerdrachen und ihren Schrebergarten.
    Das Problem mit den festen Pools hatten wir schon vor dreißig Jahren. Wenn die im Frühsommer die Pumpen angeschmissen haben, um neu zu befüllen, haben sie uns immer das Grundwasser abgegraben und uns sind auf dem Sandboden die Pflanzen verreckt.
    Jetzt klären wir die Sache mit den nachbarlichen Pools kreativ.

  67. Hallo!
    Danke für diesen Blog, da ist wirklich viel interessantes dabei!
    Ich habe auch eine Frage zum Thema Laube, die hier noch nicht beantwortet ist:
    Wir haben bei unserer Laube auf einer Seite ein großes Fenster und eine Terrassentür eingebaut. Vorher war dort ein kleines Fenster. Das große Fenster ist 200*220, die Tür 200*90.
    Jetzt haben wir wegen einer kleinen Veränderung am Gewächshaus Ärger mit dem Vorstand bekommen, und haben deswegen Sorge bekommen, ob wir die Fenster eigentlich einbauen durften. Die Fenster sind nicht sichtbar.
    Unser Garten entspricht der Verordnung. Überdachter Freisitz mit 8m² und Laube mit 16m².

    Für eine Erklärung dazu wäre ich dankbar!

    Viele Grüße
    Herbert

  68. @Herbert

    momentan geht es nicht um das Gewächshaus, sondern um die Laube, wenn ich das richtig verstehe.
    Ich sehe erstmal keinen Grund, warum diese Fenster nicht hätten eingebaut werden dürfen. In unserer KGA passiert sowas oft und niemanden stört es, solange die Vorgaben der Größe der Laube eingehalten werden.

    Da Ihre Laube die Vorgaben einhält, kann sie auch nicht mit dem „Bestandsschutz“ für frühere, zu große Lauben kollidieren. Schauen Sie aber zur Sicherheit mal in den Pachtvertrag und die Vereinssatzung: Stehen da Regelungen drin, die die Fenster und Türen betreffen? Ich hab sowas noch nicht gesehen, aber nachschauen würde ich auf jeden Fall!

  69. Werte Gartenfreunde, ich möchte einen Kleingarten in Altenburg pachten. Bei meinen ersten Gespräch wurde mir unter anderem gesagt, dass bei Beendigung der Pacht, ich meinen Garten total räumen muss, auch die Laube, welche ich neu bauen möchte muss dann abgerissen werden. Ist das Rechtens und kann solch eine Bestimmung in der Satzung verankert werden ?

  70. Ich habe 2 Fragen:
    Ist es erlaubt,mit Baggern und kleinen Traktoren mit Anhänger im Garten zu arbeiten?

    Ist es möglich bzw. gestattet, zur Regenwasser Gewinnung Rohre und Behälter in der Erde zu verlegen?

    Ich freue mich auf Ihre Einschätzung und bedanke mich!

  71. @Philipp: eine absolut unübliche Forderung ist das auf jeden Fall! Welche Begründung gibt der Vorstand an? Üblich ist die Weitergabe an den Nachpächter nach Wertermittlung.
    Frag unbedingt mal beim zuständigen Landesverband der Gartenfreunde an:

    https://www.gartenfreunde-thueringen.de/

    und ich würde auch gleich auf die Ressourcenverschwendung und Umweltgesichtspunkte hinweisen, die eine solche Regelung mit sich bringt.

  72. @Annegret: Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, das machen ja auch schon etliche Gartenfreunde. Trotzdem würde ich die Arbeiten dem Vorstand ankündigen – mal davon ausgehend, dass es sich um eine Kleingartenanlage handelt.

  73. Guten Tag, ich möchte gerne eine Laube 5×5 beantragen und würde von dem Vordach was 80 cm ist, die Hälfte kürzen damit ich maximal 24 m2 erreiche. Die Laube selbe hat 22 m2. Wäre dies eine Option? Mit freundlichen Grüßen

  74. @Lenz: Wo „beantragen“? Sollten Sie die Anfrage beim Vorstand meinen, wird sie vermutlich abgelehnt, wenn Sie nicht gleich im „Antrag“ die korrekten Maße NACH Umbau angeben und einzeichnen.

    Alles bis 24m² inkl. überdachter Terrasse ist erlaubt.

  75. Hallo liebe Kleingartenfreunde,
    ich habe einen Kleingarten in Limbach -Oberfrohna.
    Nach 8 Jahren haben sich zwei Kinder angeschlossen, Bonn auch nicht die einzige Mutti in der Anlage und bei uns ist eine heiße Debatte über erlaubte Spielgeräte entfacht.Es gibt kaum Regelungen zu dem Thema, außer bei Pools. Gibt’s dazu nicht auch was im allgemeinen Kleingartengesetz?

  76. Es wird langsam zur Unsitte, dass bald in jedem 400 m2 großem Kleingarten ein Swimmingpool aufgestellt wird. Früher gab es für die Kinder Planschbecken, aber jetzt müssen auch die „Alten“ in den Pool steigen anstatt sich abzuduschen oder an Badestrände zu fahren. Wir haben in unserer Anlage eine eigene Wasserversorgung für alle Parzellen und zahlen somit das Stromgeld für die Pumpe zum Befüllen der Pools mit. Aufgrund der Trockenheit und des damit sinkenden Grundwasserspiegels sollten die Pools in Kleingärten verboten werden.
    Eine andere nicht Umwelt gerechte Sache ist, seinen Garten mit Massen von LED und Solarlampen an Wegen und neuerdings auch an Zäunen auszustatten. Manche Gärten sehen wie Flugplatzlandebahnen aus. Denken diese Kleingärtner nicht an die Insekten?
    Bei Gartenbegehungen sollte darauf hingewiesen werden. Gehört alles zum Umwelt- und Klimaschutz.

  77. Ich habe selbst nur ein Planschbecken für meine Kids und mit der Lampenthematik k sind wir einer Meinung. Ich bin auch beim Thema Spielgeräte eher für mobieles . ( gerade um das Rasen mähen nicht zu erschweren). Und sehe es auch ein das ein Kleingarten nicht in einen Spielplatz umgewandelt werden darf. Durch die Diskusionen bei uns. Sind mit einem Schreiben feste Instalationen wie Stelzen-oder Baumhäuser verboten und müssen bis Juni zur Begehung abgebaut werden obwohl solche Dinge bis jetzt kein Problem waren. Mir stellt sich die Frage ob es ein Limit für Kinderspielgeräte gibt. Ich hab auf meinem Grundstück ein ambetoniertes Schaukelgerüst was fest ist. Steht schon mindestens 50 Jahre da. Muss ich das jetzt auch rausreißen? Zusätzlich besitzen wir einen kleinen Sandkasten und eine Rutsche? Ist das noch im Limit, hab in unserer Satzung nichts gefuden. Und unser Vorstad teilt auch nichts klärendes mit. Sie haben nur gesagt das alle Spielgeräte bis zur Gartenbegehung durch den verpachteten Verein, auch meine Schaukel in allen Gärten verschwinden sollen, dürfen die das ? Sie reden immer davon das alle Änderungen zu dem Thema vom Verpächtet kommen? Oder kann der Vorstand in der jeweiligen Sparte auch mitbestimmen?

  78. Sory, hab Namen vergessen die Nachricht von 14.07 ist von mir.

  79. Hallo, ich hab mal eine Frage. Wir müssen nach ca. 4 Jahren leider unseren Schrebergarten abgeben. Wir haben Ihn in einem sehr zugemüllten Zustand übernommen, aber das war ok für uns, weil wir ihn unbedingt haben wollten und keine Ablöse zahlen mussten. Wir haben ihn entmüllt, die Hälfter der Hütte abgerissen weil sie verfault war, ein kaputtes Fenster ersetzt, den veralteten Stromzähler erneuern lassen, die Hütte abgeschliffen und gestrichen, sie mit Möbeln eingerichtet, ein Insektenhotel gebaut sowie eine Aussenküche, ein Gewächshaus im Wert von 1000 Euro gekauft , ein Betonfundament gebaut und es darauf befestigt,…. Jetzt suchen wir einen Nachpächter und die meisten sind nicht bereit uns z.b. das Gewächshaus abzukaufen. Der Vorstand hat sich für Nachpächter entschieden (ohne uns) und wir treffen uns die Tage mit ihnen. Nun meine Frage: Was können wir machen, wenn Sie das Gewächshaus nicht übernehmen möchten? Und haben wir Anspruch darauf etwas für den Garten zu verlangen, weil wir so viel hineingesteckt haben? Oder müssen wir hoffen dass wir uns einigen können und haben sonst Pech gehabt? Kann man den Garten schätzen lassen? Ich freue mich über Eure Antworten!

  80. Hallo J.Hofmann,

    üblicherweise wird ein Kleingarten vor der Übergabe an einen Nachpächter offiziell geschätzt. Es gibt genaue Vorgaben, was das wie angerechnet werden darf.

    Was dabei heraus kommt, muss der Nachpächter mindestens zahlen. Mich wundert, dass Ihr davon nichts wisst. Ist es denn keine Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingarengesetz?

  81. Guten Morgen aus Berlin,
    Könnte mir jemand erklären was der Unterschied ist wenn man einen Garten kauft und nicht pachtet?Der Garten soll Erholungszwecken dienen.Der Garten hat 400qm .Darf das Gartenhaus trotzdem nur 24 qm groß sein..

  82. @Nathi: Wenn du einen Garten KAUFST, dass gehört dir das Land und du kannst im Rahmen des örtlichen Bebauungsplans und geltendem Nachbarschaftsrecht damit machen was du willst. Eine Begrenzung auf 24 m² bei Gartenhäusern gibt es hier nicht, sofern du überhaupt eins aufstellen darfst!

    Anders, wenn du einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetzt pachtest. Diese gehört dir nicht, du bist zur „kleingärtnerischen Nutzung“ inkl. Obst- und Gemüseanbau verpflichtet und die Laube darf nicht mehr als 24 m² groß sein.

    Eine Zahlung an den Vorpächter für vorhandene Pflanzungen, Gerätschaften und Gartenhaus etc. wird dennoch meist fällig. Das ist aber kein „kaufen“ des Gartens selbst!

  83. Hallo und einen schönen guten Abend.
    Unser Sohn hat vor etwa 2 Jahren einen Garten gepachtet. Er hat seit 2016 einen Schwerbehindertenausweis ( 100grad) .Nun hat sich seine Schwerbehinderung verschlimmert und er kann den Garten leider nicht mehr bewirtschaften. Darf er eine außerordentliche Kündigung schreiben ?

  84. @Madeleine

    da die kleingärtnerische Nutzung Pflicht ist, denke ich schon, dass eine Kündigung hier kein Problem ist. Aber warum „außerordentlich“ und nicht ordentlich zum Jahresende? Man zahlt doch sowieso die Pacht im Voraus und wenn er nicht mehr bewirtschaften kann, dann lässt er es halt für den Rest der Zeit.

  85. @claudia

    Leider verlangt der Vorstand sehr viele Dinge die für unseren Sohn so nicht möglich sind. Er soll den Zaun erneuern …soll das Fragment der Gartenlaube ( die schon seit etwa 50 Jahre so ist ) abreißen…soll Beerensträucher und Efeu beseitigen und noch einige andere Dinge Mit dem Vorstand ist leider nicht zu reden. Er behaart auf seine Bedingungen und will vor Gericht ziehen. Die ordentliche Kündigung ist fristgerecht eingegangen doch der Vorstand weigert sich.

  86. @Madeleine: was für ein schlechter Vorstand! Lasst Euch ärztlich bescheinigen, dass die Arbeiten aus Gesundheitsgründen nicht machbar sind. Bietet an, einen Nachpächter zu finden, der das übernimmt – und tragt den Fall auf der Mitgliederversammlung vor! Zur Not Rechtsanwalt!

  87. Ich habe lange Zeit nicht verstanden – mich aber auch nicht intensiver damit befasst – warum die Regeln so streng und spießig anmuten.

    Dieses Jahr eine Reportage dazu gesehen, aber ad hoc nicht gefunden. Am Ende sind es steuerliche Vorteile der Gemeinnützigkeit. Wenn die Satzung nicht eingehalten wird, könnte die Gemeinnützigkeit entschwinden und alle Mieter müssten mehr Geld bezahlen.

    Hat somit wenig mit dem Vorstand zu tun. Oder ich habe die Weigerung nicht verstanden.

  88. Hallo liebes Team des wilden Gartenblogs,

    ich habe eine Frage zu eurem Absatz Geräteschuppen. Ihr schriebt, dasso es sich hier „rechtlich fortentwickelt“ hat und impliziert, zumindest für mich, so ein bisschen, dass ich eine Laube und einen Geräteschuppen haben darf, wenn beides in Summe nicht mehr als 24qm groß ist. Interpretiere ich das richtig und falls ja, worauf stützt sich dieses rechtliche fortentwickeln? Gibt es dazu Rechtssprechungen?

    Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße
    Eric

  89. @Eric: „fortentwickelt“ hat sich lediglich die Erkenntnis, was alles „Bauten“ sind. Soviel ich weiß, sind 2 Bauten (Laube plus Schuppen) nicht erlaubt, auch wenn sie zusammen die 24 m² nicht überschreiten. Ich empfehle dir einen Anbau an die Laube, es gibt dafür auch fertige „Anlehngartenhäuser als Bausatz“.

  90. Stehen Korkenzieher weide unter Naturschutz

  91. Hallo liebe garten Freunde.
    Habe ich ein paar Fragen für euch.
    Ich habe einen schrebergarten,kleingarten von Stadt,verpachtet auf Dauer,vor par Monaten stellte ich mehrere Bauantrege.
    Meine Frage wer genehmigt diese Bauantrege, Stadt oder Verband…?
    Was kann ich machen wenn sie nicht genehmigt werden…? Par wurden Abgelehnt mit Aufforderung auszubauen,ob wohl mehrere es in unsere Anlage gleiche aingebaut haben.
    Wo muß ich hin…?
    Vielen lieben Dank.
    Gruß.

  92. Hallo Zobu,

    von der Stadt gepachtet, also NICHT in einer Kleingartenanlage? Dann ist auch die Stadt für die Bauten verantwortlich – und ob und was sie genehmigen, wird sich nach dem Bebauungsplan oder dem „ortsüblichen“ richten.

    In Kleingartenanlagen geht es nach dem Bundeskleingartengesetz, dessen Vorgaben aber von manchen Gemeinden auch noch verändert werden können. Erkundige dich bei deinem Vorstand (falls Kleingartenanlage), ansonsten bei deinem Verpächter bzw. dem Bauamt.

  93. Hallo liebe Claudia
    Vielen Dank für Ihre Antwort.Mein garten ist in eine dauert kleingartenanlage die dem Stadt München gehören,wie auch noch andere 82 kleingartenanlage in Stadt München.
    Warum habe ich mehr als 3 Monate auf die Genehmigungen warten musen,ob wohl uns in Verband gesagt dauert 4 bis 5 Wochen..?
    Bei alte Vorstand war alles in Ordnung und jetzt mit dem neuen Vorstand habe ich Probleme. Plus dazu alles was ich habe in meine Garten steht in Bundeskleingartengesetzt das ich das haben darf. Das verstehe ich nicht ?
    Wer bekommt die Genehmigte oder Abgelehnte Antrage ?
    Bleiben die in Vorstand oder grige ich sie von den Vorstand ?
    Vielen herzlichen Gruß.
    Und danke nochmal.

  94. Weißt niemand Antwort für meine frage oder ?

  95. Hallo Zobu: das sind leider Fragen, die sich nicht allgemein beantworten lassen. Frage doch beim Kleingartenverband München nach:

    https://www.kleingartenverband-muenchen.de/de/startseite

    Zu “ alles was ich habe in meine Garten steht in Bundeskleingartengesetzt das ich das haben darf“:

    Es gilt nicht nur das Bundeskleingartengesetz, sondern auch die Satzung der jeweiligen Kleingartenanlage!

  96. Hallo Claudia
    Danke nochmal.
    Gruß

  97. Hallo liebe Gartenfreunde,
    eine Frage, in den Kleingärten dürfen ja keine Flächen versiegelt werdenm also die Wege und Flächen müssen wasserdurchlässig angelegt werden. Wir möchten einen Freusitz bauen und der Vorstand hat uns nahe gelegt, diesen aus Holz zu bauenm denn der darf nicht mit ner betonierten Borte eingefasst werden, soll ja auch rückbaibar sein. Versteh ich ja….der Stellvertreter hat jetzt seine Büsche entsorgt und nen Zaun gesetzt welcher mit ner einbetonierten Borte ist. Finde den Fehler… . Wor haben uns fpr ein Ökopflaster entscjiedenm denn das ist wasserdurchlässig und nicht so teuer wie Holz. Der Borstand möchte jetzt einen Nachweis für seine Unterlagen haben. Muss ich ihm das geben? Wir sind wahrscheinlich der erste Garten in der Anlage den das betrifft.
    lg

  98. Hallo Kathi,

    nachvollziehbar, dass der Vorstand was Schriftliches für die Akten braucht! MÜSSEN tust du nichts, aber im Sinne eines guten Verhältnisses würde ich ihm halt was einreichen. Irgendwas gibts vielleicht sogar zum Ökopflaster dazu? Zumindest wird ein Versickerungsverhalten angegeben sein, oder? Wenn du das hast, kannst du dem Vorstand z.B. Auszüge aus diesem Artikel ausdrucken
    https://www.oekologisch-bauen.info/news/terrasse-garten/oekopflaster-versickerungsfaehige-pflastersteine/
    Dazu der Versickerungsgrad deines Pflasters und fertig,

  99. Guten Morgen

    Mal eine Frage bitte: bei meinen Garten würde eine Wertermittlung ohne mich gemacht und Sachen aufgeschrieben die es gar nicht gibt z.b 2 Thermalkomposter .

    Mir wurde auch erzählt, dass Leute aus dem Gartenverein über den Zaun geklettert sind und sich die besten Sachen raus geklaut haben aus meinem Garten. was kann ich tun??

    LG

  100. @Stefan: na das Übliche: Schriftlich der Wertermittlung widersprechen und dabei aufzählen, was NICHT vorhanden war, aber bewertet wurde.

    Teil 2 verstehe ich schon gar nicht: „Mir wurde auch erzählt….“ – merkst du nicht selbst, wenn etwas fehlt? Auch wenn du nicht da warst, hattest du doch sicher Gelegenheit, mittlerweile zu checken, was fehlt?
    Auch hier das Übliche: Anzeige bei der Polizei mit Benennung der Zeugen, die dir das erzählt haben.

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