Vom Bundeskleingartengesetz und den Bauten im Garten

Wer eine Gartenparzelle in einer offiziellen Kleingartenanlage pachtet, ist nicht ganz frei in der Gestaltung und noch weniger in der Bebauung derselben. Oft gibt es einigen Unfrieden in den Kleingartenvereinen, wie etwa zur Frage der Heckenhöhe, zur kleingärtnerischen Nutzung und vielem mehr.

Die jeweiligen Vereinsvorstände befinden sich dabei in einer wenig erquicklichen Situation: einerseits wollen sie zufriedene Vereinsmitglieder, müssen aber andrerseits auch die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes bei eben diesen Mitgliedern bzw. Parzellenpächtern durchsetzen. Kein leichter Spagat, doch kann man ihn etwas entschärfen, indem ganz klar gemacht wird, was dieses „oberste Gesetz der Kleingartenvereine“ unverrückbar vorschreibt und was nicht.

Ein Gartenhaus ist erlaubt, aber…

Gartenhaus

In Sachen Gartenlaube ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) relativ kurz angebunden, aber durchaus deutlich. Da heißt es in §3 Abs. 2:

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Was dies im Einzelnen bedeutet wurde durch die Rechtsprechung, oft auch durch spezielle Landesverordnungen konkretisiert. Allgemein gilt: In die 24 Quadratmeter wird ein Dachüberhang zwecks Regenschutz nicht eingerechnet. Wohl aber der „überdachte Freisitz“, der ja im Gesetz explizit erwähnt wird. Mobile Sonnenschutz-Installationen wie etwa ausfahrbare Markisen sind davon allerdings nicht betroffen, da es sich dabei nicht um „Bauten“ handelt.

Hersteller und Shops im Marktbereich Gartenhaus tragen dieser Vorschrift seit langem Rechnung, indem sie viele Gartenlauben in Größen bis maximal 24 Quadratmeter anbieten. Die Vielfalt der Formen und Materialien ist riesig, so dass man sich trotz dieser Beschränkung die meisten Wünsche erfüllen kann. Bei der Ausstattung ist jedoch zu beachten, dass sie „einfach“ sein soll – also keine italienischen Fließen, kein Parkett etc.!

Der Sinn des Gesetzes, das größere Lauben verbietet, ist durchaus nachvollziehbar: Kleingartenanlagen sollen auch der Allgemeinheit dienen und sich nicht zu Wochenendhaus-Siedlungen entwickeln, in denen die Gebäude und nicht die Gärten im Vordergrund der Nutzung stehen. Aus demselben Grund ist auch die Heckenhöhe auf 1,25m beschränkt: erholungsbedürtige Spaziergänger sollen die Gärten einsehen können und nicht nur an hohen blickdichten Hecken entlang laufen müssen (Ausnahme: zu von Autos befahrenen Außenwegen sind höhere Hecken meist erlaubt). Auch sollen beim Pächterwechsel keine nur für Besserverdienende bezahlbaren Ablösesummen entstehen, denn auch dies widerspräche der Sozialbindung des Gesetzes.

Geräteschuppen, Gewächshäuser, Mobiliar

Auch Geräteschuppen, Gewächshäuser und mit der Erde fest verbundenes Mobiliar zählen als „Bauten“. Von ihnen ist im Bundeskleingartengesetz nicht die Rede, doch hat sich auch hier „rechtlich fortentwickelt“, was noch geht und was nicht. Hat man etwa die erlaubten 24 Quadratmeter bereits mit einem Gartenhaus ausgeschöpft, ist ein zusätzlicher Geräteschuppen normalerweise nicht erlaubt, denn nach dem Sinn des Gesetzes soll die Laube selbst zu Aufbewahrungszwecken genügen. Fest installierte Gartenbänke und Tische sind gestattet, sofern sie nicht die nötigen Anbauflächen (= 1/3 kleingärtnerische Nutzung) beeinträchtigen.

Ein Gewächshaus ist meist erlaubt, doch darf es eine bestimmte Größe nicht überschreiten, die jeweils in den Satzungen der Kleingartenvereine festgelegt ist. Als Mitglied eines Kleingartenvereins ist man grundsätzlich gut beraten, keinerlei Bauten ohne Gespräch mit dem Vorstand vorzunehmen: Manchmal ist etwas nach dem Gesetz durchaus möglich, doch bedarf es nach der Vereinssatzung einer Genehmigung. Wer sich also vorab beim Vorstand informiert, läuft nicht Gefahr, hinterher Probleme zu bekommen, die bis zur Abrissverfügung reichen können.

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209 Kommentare

  1. Guten Morgen,ist man in einer KGA verpflichtet seine Parzelle einzuzäunen? Wenn ja wo kann ich das nachlesen?

    LG

  2. @Andreas: Na, da empfehle ich dir doch, das mal zu googeln: „Sind Zäune im Kleingarten Pflicht?“ – und schon bekommst du Antworten zur vorgeschriebenen Beschaffenheit der Zäune, die je nach Landesverband evtl. unterschiedlich ausfallen. Die nächste Auskunftsstelle sind die Gartennachbarn und der Vorstand.

  3. @Claudia,leider habe ich dazu bisher nix gefunden,wir haben unseren Garten seit 12 Jahren,war kein Problem mit den alten Nachbarn,jetzt sind neue gekommen und die wollen einen Zaun,unser Vorstand kennt nur die Regel das alles rechts von der Parzelle mein Zaun wäre wenn es den einen gibt.
    Wir wollen keinen Zaun stellen da es so viel angenehmer ist.Werd ich Google wohl nochmals quälen.
    Danke für deine Antwort.

  4. @Claudia
    30. Zaun/Einfriedung
    Die Einfriedung darf eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Jeder Kleingärtner ist für die rechte Seite (vom Gartentor aus in den Garten gesehen) zur Einfriedung seines Gartens verantwortlich. Einfriedungen zur Nachbarparzelle sollten eine Zaunhöhe von 0,8 m nicht überschreiten. Der Einbau eines zweiflügligen Tores ist untersagt.

    Also gibt es keine Pflicht ist lediglich eine Empfehlung,wenn ich das richtig lese.

  5. @Andreas: habt Ihr dazu nichts in der Gartenordnung stehen? Da ist das meist enthalten und gilt dann auch.

  6. Hallo,
    Ich habe eine Frage zum Thema Sanierung der Laube. Den Garten übernahm ich im Frühjahr 2022, die Laube hatte bereits eine Größe von ca. 30 qm, der Vorbesitzer hatte nämlich im Schutz seines völlig verwilderten Gartens angebaut, wurde aber niemals abgemahnt und bei Verkauf nicht auf einen Rückbau verpflichtet. Einige Monate nach der Übernahme begann ich mit Sanierungsarbeiten am vermoderten Anbau und entfernte alles, die Grundpfosten lies ich aber stehen. Jetzt muss ich zumindest einen Teil zurückbauen, da ich komplett alles auf einmal entfernt habe. Hätte ich nach und nach teilweise Bretter und Latten entfernt und erneuert, wäre alles kein Problem. Das dies durch den äußerst schlechten Zustand und die unprofessionelle Bauweise gar nicht möglich war, gilt beim Vorstand nicht als Argument. Mündlich einigten wir uns auf einen Abriss anteiliger Dachflächen und Austausch durch Doppelstegplatten, da diese als mobile und nicht feste Dachflächen angesehen werden. Kaum war das Dach ausgetauscht und die Wände mit Holzbrettern verkleidet, stand der Vorstand wieder im Garten. Diesmal stören die Wände. Würde ich aus diesem Anbau eine offene überdachte Terasse machen, wäre es wieder in Ordnung. Dann hätte ich mir allerdings die Aktion mit den Doppelstegplatten , die mich 700 € zusätzlich gekostet haben, sparen können. Mir kommt es vor, dass der Vorstand wenig Ahnung hat und nach Gutdünken entscheid. Seine Laube ist allerdings auch zu groß , hier entschuldigt er sich aber mit dem Stichwort Bestandsschutz. Dies ist doch aber nur den Fall, wenn die Laube vor 1983 gebaut wurde. So lange steht sie aber noch nicht. Kann mir jemand weiterhelfen?

  7. @Dieter: wow, was für eine Geschichte! Dabei hast du sogar noch Glück:

    „Mündlich einigten wir uns auf einen Abriss anteiliger Dachflächen und Austausch durch Doppelstegplatten, da diese als mobile und nicht feste Dachflächen angesehen werden“.

    Interessant! An sich hängt es nämlich nicht vom Material ab, mit dem überdacht wird, sondern davon, ob Laube inkl. Dach 24m² übersteigen oder nicht – immer basierend auf fest installierten Dächern. Eine Markise, die man einziehen kann, wäre z.B. mobil, „immobil“ ist ein Bauwerk bereits dann, wenn es aus eigenem Gewicht auf Ständern steht (hat mal ein Gericht entschieden).

    Die Modernisierung „nach und nach“ ist meist das Mittel der Wahl, wenn – eigentlich – die ganze Laube abgerissen werden müsste, weil sie da gar nicht stehen dürfte (wie z.B. in manchen Trinkwasserschutzgebieten). Dass diese schrittweise Erneuerung auch Gebäude OHNE Bestandsschutz schützt, stimme aus meinem Wissen auch nicht – aber hey, die Vorstände handhaben die Regeln des Öfteren nach eigenem Gutdünken!

    Du kannst froh sein, dass eine „offene überdachte Terrasse“ für diesen Vorstand offenbar kein Problem ist! Warum die Stegplatten deshalb überflüssig wären, verstehe ich nicht, sie bilden doch das Dach, oder wie?

    Zum Bestandsschutz: Kommt drauf an, wo die Kleingartenanlage liegt, denn in den neuen Bundesländern:

    „…gelten die Bestimmungen des § 20a BKleingG, die u.a. eine unveränderte Nutzung größerer Lauben, die vor 1990 erbaut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.!“

    Bestandsschutz setzt aber auch voraus, dass man nachweisen kann, dass die Hütte legal und mit Genehmigung errichtet wurde.
    Wie auch immer: Es hilft dir vermutlich wenig, den Vorstand wegen dessen Laube anzugehen, aber vielleicht siehst du ja da Möglichkeiten, die ich nicht sehe.

  8. frage: welchen mindestanstand muss ich zum Nachbarn einhalten?
    bei schuppenbau. größe ist nicht relevant!

  9. Das kommt darauf an, wo dein Garten liegt – hier ein informativer Artikel mit den Regelungen der Bundesländer. Sollte dein Garten Teil einer Kleingartenanlage sein, musst du sowieso Infos beim Vorstand einholen, was da erlaubt ist und was nicht.

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