Gartenhaus im Kleingarten einrichten:
Was erlaubt das Gesetz?

Ja, im Kleingarten ist sogar geregelt, wie die Laube aussehen und wofür sie genutzt werden darf! Zwar nicht unbedingt durch die Satzung des jeweiligen Vereins, die sich durchaus unterscheiden. Es gibt dazu ein richtiges Gesetz, nämlich das Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Wer sein Gartenhaus mit Sofa, Küchenzeile und gemütlicher Beleuchtung ausstatten möchte, stößt da schnell mal an Grenzen, die vielen erst klarwerden, wenn der Vorstand nachfragt oder ein Schreiben vom Bezirksverband im Briefkasten liegt. (Natürlich nur, wenn der jeweilige „Luxus“ bemerkt wird!)

Kleingartenanlage

Immerhin: Das Gesetz sagt nichts über gemütliche Kissen und Gardinen, nimmt keine Stellung zur Gartenkunst und sagt nichts zu den Materialien der Möbel: Ob im Gartenhaus eine billige Kunststoffliege oder ein natürliches Massivholzbett zum Ausruhen bereit steht, interessiert den Gesetzgeber nicht. Wohl aber geht es um die Größe der Laube, die möglichen Nutzungen und um den Unterschied zwischen Erholung und Wohnen. Genau in diesem Zwischenraum bewegt sich die Einrichtung eines Gartenhauses im Kleingarten: Wie viel Komfort dient noch der „kleingärtnerischen Nutzung“ und ab wann wird aus der Laube eine unzulässige Wochenendwohnung?

Was das Bundeskleingartengesetz zur Laube sagt

Im Bundeskleingartengesetz ist der Umgang mit der Gartenlaube erstaunlich knapp geregelt, aber der eine relevante Paragraf hat es in sich. In § 3 Absatz 2 BKleingG heißt es:

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.“

Mehr steht da nicht – aber in diesen zwei Sätzen steckt das komplette Spannungsfeld, um das es bei der Einrichtung eines Gartenhauses im Kleingarten geht. Die Laube soll ein Ort der Erholung sein, ein wettergeschützter Aufenthaltsraum, aber ausdrücklich keine kleine Wohnung mit allem Komfort, der zum Dauerwohnen einlädt.

Küchenzeile

umstritten: die Küchenzeile in der Laube.

Der zweite Satz ist für die Inneneinrichtung der entscheidende: Nicht die reine Fläche oder die Bauweise machen eine Laube „wohnlich“ im juristischen Sinne, sondern ihre „Beschaffenheit, insbesondere […] Ausstattung und Einrichtung“. Damit geraten plötzlich Dinge wie Einbauküche, festes Bett, Heizung oder Sanitärinstallation ins Blickfeld des Gesetzgebers – und eben auch derjenigen, die kontrollieren, ob ein Kleingarten noch als Kleingarten genutzt wird oder schon als Wochenendhäuschen.

Viele Auseinandersetzungen rund um die Laube drehen sich um die 24 m² Grundfläche, jedoch ist auch die Einrichtung immer wieder ein Zankapfel: Ist ein Wasseranschluss erlaubt? Darf man eine Solaranlage aufs Dach bauen? Wie sieht es mit Herd, Kühlschrank, TV etc. aus?

In einem Kommentar zum Bundeskleingartengesetzes heißt es:

„Zulässig ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nur eine Laube in einfacher Ausführung, d.h. unter Verwendung kostengünstiger Bau­stoffe und Bauteile. Grundsätz­lich ge­eignet ist jeder Baustoff, der den Lau­bencharakter nicht beeinträchtigt, aber dauerhaft ist; das kann Holz oder Mau­erstein sein. Auch die Inneneinrichtung der Laube ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nur in einfacher Ausführung zulässig, teure Wand- und Deckenverkleidungen widersprechen z. B. der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1.“

Warum diese Beschränkungen? Sie leiten sich her von der sozialpoliti­schen Funktion des Kleingartens: Je auf­wändiger die Ausführung, desto höher der notwendige Kapitaleinsatz. Das wie­derum schließt bei einem Pächterwech­sel von vornherein diejenigen Bewerber aus, die wenig Geld haben und daher die Ablösesumme für die teuer ausgestattete Gartenlaube nicht erbringen könnten.

Die Praxis: Je nach Kleingartenanlage sehr unterschiedlich!

Wir haben Glück: Unser Garten liegt in einer KGA im Berliner Osten. In der DDR waren voll ausgestattete Gartenhäuser völlig normal, Küche, WC, Wasser- und Stromanschluss finden sich noch vielfach in den „Lauben“.

Gartenhaus aus Stein

Auch unser Gartenhaus – zum Glück aus Stein – hat eine kleine Küche, der Küchenboden ist dank strapazierfähiger Fliesenpflegeleicht und Dreck-resistent. Eine Kochplatte und der Warmwasserbereiter reicht fürs Kaffee kochen und Milch heiß machen gut aus, mehr brauchen wir sowieso nicht.

In vielen anderen Kleingartenanlagen, insbesondere in den alten Bundesländern, siehts es durchaus anders aus.

Strom, Wasser und Abwasser im Kleingarten?

Insbesondere die Regelungen bezüglich Strom und Wasser sind ein hoch umstrittenes Thema. Hier weicht die gelebte Praxis in den Gärten oft weit von der Theorie in den Vorschriften ab. Das Bundeskleingartengesetz sagt nichts zur Erschließung der Kleingärten (Wasseranschluss, Strom, Abwasser, Festnetz etc.). Dennoch vertreten den Kleingartenverbände, gestützt durch diverse Gerichtsurteile, eine sehr restriktive Linie. So heißt es in Bd. 169, 6.3 der Grünen Schriftenreihe:

„Unzulässig ist daher der Anschluss der Gartenlaube an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetz. Gleiches gilt für den Telefonanschluss. Auch ein Wasseranschluss ist in der Laube selbst – anders als im übrigen Teil des Kleingartens – unzulässig und demzufolge auch eine Abwasserbeseitigungsanlage nicht erforderlich. Die Entsorgung kann über sog. Trockentoiletten erfolgen. Unzulässig sind auch Solaranlagen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Art der Stromge-winnung handelt. Die Frage nach einer umweltfreundlichen Energie stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil diese Anlagen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Laube dienen.“

Entgegen diesen Regeln gibt es allerdings vielerorts Stromanschlüsse in den Gartenhäusern, ebenso Wasseranschlüsse, sowie Spültoiletten, die ans öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind. Wie ist das möglich?

  • Wie so oft gibt es regionale Unterschiede. In Stadtstaaten wie Berlin und Hamburg sind solche Anschlüsse z.B. grundsätzlich erlaubt.
  • Gartenhäuser in den neuen Bundesländern genießen Bestandsschutz, sofern sie einst mit ordentlicher Baugenehmigung errichtet oder nachträglich legalisiert wurden.
  • Zu guter Letzt gibt es auch Gartenvereine, die „das nicht so eng sehen“, frei nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter!

In den alten Bundesländern gibt es jedoch auch noch Kleingartenanlagen ohne, bzw. ausschließlich mit “Arbeitsstrom”, der zu bestimmten Stunden an öffentlich zugänglichen Anschlüssen abzapfbar ist. Und mancherorts haben die Stromversorger auch explizite Weisung, Kleingartenlauben NICHT ans Netz anzusschließen – eben aufgrund der strengen Auslegung des Bundeskleingartengesetzes.

Gartenhausbar

Die Bar im Gartenhaus: Garantiert nicht „zum dauerhaften Wohnen geeignet“ :-)

Was folgt daraus? Wer einen Kleingarten übernimmt, sollte sich vorab genau erkundigen, was in dieser Anlage erlaubt und üblich ist. Starkstrom wird wohl nirgendwo erlaubt sein, doch Strom fürs TV, fürs Aufladen der Akkus und zum Betrieb eines elektrischen Heizgeräts ist in vielen Kleingartenanlagen durchaus möglich. Ebenso verbreitet ist ein Wasseranschluss für ein Spülbecken, wobei die Zuleitungen ins Gartenhaus in der Regel per DIY entstanden sind. Die „Ableitung“ des Spülwassers erfolgt jedoch in aller Regel nicht ins öffentliche Abwasser, sondern wird über Container quasi „per Hand“ erledigt. Ist auch eine Wasser-Toilette vorhanden, wird alles Wasser in eine Abwassergrube entsorgt, die dann regelmäßig geleert werden muss.

Und was ist mit dem Kaminofen? Keine Chance! Selbst die einstmals in der DDR legalen Holzöfen sind heute nicht mehr erlaubt. Selbst wenn Bestandsschutz greifen würde, haben die Gemeinden und Verbände Regelungen erlassen, die „offene Feuerstellen“ verbieten. So sind in den letzten Jahren auch in unserer KGA alle noch vorhandenen Öfen und Kamine still gelegt worden. Geheizt werden darf nur mit Strom- und Gasöfen.

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