Kleingärtnerische Nutzung (BKleinG): Drittel-Regelung, 10 Prozent „unter Spaten“

Garten Beete

Die genaue Definition der „kleingärtnerischen Nutzung“, um die herum sich viele Streitigkeiten in Kleingartenanlagen entwickeln, steht nicht im Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Dieses für die Begründung und den Schutz des Kleingartenwesens unverzichtbare Gesetz beschreibt lediglich allgemein, was ein Kleingarten im Sinne des Gesetzes ist:

§1 BKleinG: Ein Kleingarten ist ein Garten, der

  1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
  2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage)

Alles, was diese sehr allgemeine Beschreibung konkretisiert, wurde im Lauf der Jahre durch Gerichte und Kleingartenverbände festgelegt. Besonders wegweisend und bis heute gültig in Sachen „kleingärtnerische Nutzung“ ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 281/03) vom 17. Juni 2004. Dieses Urteil war ein großer Fortschritt im Sinne einer zeitgemäßen Bewirtschaftung der Kleingärten, da es die Anforderungen an den Obst- und Gemüseanbau deutlich begrenzt. Es begründet die berühmte „Drittel-Regelung“, die heute für alle Kleingärten gilt. Ich zitiere die Konkretisierung, die das Urteil für den § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG festlegt:

  • Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
  • Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
  • Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Ein Drittel Obst und Gemüse – immer noch viel zu viel?

Ja, das wäre noch immer viel zu viel, denn dann müsste man ja in einem kleinen Garten von z.B. 300 m² schon ganze 100 m² so bewirtschaften. Für viele gar nicht schaffbar und soviel Eigenprodukte zur Selbstversorgung benötigt man in aller Regel nicht.

Es wäre allerdings ein Missverständnis, zu glauben, das „Drittel zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen“ beziehe sich allein auf Gemüsebeete und Obstgehölze. Leider haben in der Vergangenheit sogar manche Vorstände in Kleingartenvereinen und wenig kundige Begeher der Verpächter die Regel tatsächlich so (falsch!) verstanden.

Zum Glück haben bezüglich der genaueren Definition die Landesverbände der Gartenfreunde das Sagen, die sich mit den Erfordernissen der Kleingärten gut auskennen. Ich kann hier nur die Vorgaben des Berliner Landesverbandes anführen, denn hier liegt unser Garten, für den wir das ausführlich recherchiert haben. Auch unser Vorstand informiert immer wieder über die aktuellen Regelungen. Wer also einen Kleingarten in anderen Bundesländern hat, sollte beim jeweils zuständigen Landesverband nachfragen bzw. in die dort veröffentlichten Quellen schauen.

Nun aber zur Berliner Regelung, für die es früher einen Flyer gab. Heute finden sich die einschlägigen Festlegungen in diversen Dokumenten, die ich per „Suche“ auf den Seiten des Landesverbandes erst wieder finden musste. So steht etwa in den „Tipps zur kleingärtnerischen Nutzung“ des Landesgartenfachberaters Sven Wachtmann folgender Beschluss:

Kleingärtnerische Nutzung nach Beschluss des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde vom 11.06.2005:

„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und ­Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

In diesem Sinne gehören

(a) zu den Beetflächen:

  • ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
  • Beetflächen, die mindestens zehn Prozent der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten.
  • Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität, zum Beispiel sehr schwere Böden, Schadstoffbelastungen…).

(b) zu den Obstbäumen/Beerensträuchern:

  • Obstbäume (wobei bis Halbstamm 10m², bis Viertelstamm/Spindel 5m² und je Beerenstrauch 2m² anzusetzen sind),
    Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt

(c) zu den kleingärtnerischen Sonderflächen:

  • Gewächshaus, Frühbeete, Kompostanlage

Zusammenfassung:

Die kleingärtnerische Nutzung sieht eine Drittel-Regelung vor:

1/3 Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse)
1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)

Wir sehen, dass der Bereich „Anbau von Gartenbauerzeugnissen“, das strittigste Drittel der kleingärtnerischen Nutzung, weit mehr umfasst als nur Gemüsebeete! Das ist auch gut und richtig so, was bleibt, ist normalerweise auch gut schaffbar. Nämlich nur:

Zehn Prozent „unter Spaten“, ÜBERWIEGEND Gemüse

In einem weiteren Atikel beim Landesverband (Alles was Recht ist), in dem die Rechtsanwälte Stephanie Draack und Dr. Stefan Herold ein aktuelles Urteil kommentieren, heißt es am Ende ebenfalls:

„Die Rechtsprechung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle bestätigt damit die Forderungen der Verpächter unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die Gartenordnung, wonach ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden ist, zum Beispiel durch Anlegung und Bepflanzung von Beetflächen und Hochbeeten mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Obstbäumen, Beerensträuchern, Rankgewächsen etc. Von der Parzellenfläche sind zehn Prozent für den Anbau von Gemüse, Kräutern unter Spaten zu bewirtschaften.“

Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300 m² müssten also

  • 100 m² für den Anbau von Gartenerzeugnissen (im weiten Sinn, wie oben beschrieben)
  • 100 m² als Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
  • 100 m² zur Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)

genutzt werden.

Das erste, wichtigste Drittel unterteilt sich dann wie folgt:

  • 30 m² „unter Spaten“ (= 10% der Gesamtfläche), davon knapp über 15 m² als Gemüsebeet (=überwiegend), ansonsten Kräuter, Erdbeeren, Sommerblumen.
  • 70 m² Obstbäume, Beerensträucher (auch für die Tierwelt), Rankgewächse und kleingärtnerische Sonderflächen (Gewächshaus, Pflegewege der Beete, Kompostbereich etc.).

Alles klar?

Ich hab‘ das nochmal so ausführlich aufgeschrieben, weil immer wieder Unsicherheiten und Fragen aufkommen, was denn nun im Detail angebaut werden muss. Nicht wenige Gartenfreunde und insbesondere Neulinge kritisieren „das Bundeskleingartengesetz“ wegen seiner angeblich übertriebenen Anforderungen an den Gemüseanbau. Wie dieser Artikel hoffentlich gezeigt hat, ist das bei weitem nicht ganz so wild wie man denken könnte, so lange man nicht genauer nachliest.

Update 2.7.2022:  Siehe dazu auch den Artikel der Gartenfachberatung Berlin

Was ist kleingärtnerischen Nutzung – wie viel Obst und Gemüse muss angebaut werden?

Warum all diese Vorschriften?

Das Bundeskleingartengesetz ist eine soziale Errungenschaft, die es Menschen ohne viel Vermögen und hohem Einkommen ermöglicht, für einen vergleichsweise geringen Pachtzins einen Garten zu bewirtschaften. Die „kleingärtnerische Nutzung“ unterscheidet die Kleingärten von reinen Wochenendgrundstücken, die zur Erholung dienen und wesentlich teurer sind.

Kleingärten unterliegen also einer „Sozialbindung“: der Gesetzgeber erwartet eine Gegenleistung für die bevorzugte Behandlung gegenüber normalen Privatgrundstücken. So sollen die Kleingartenanlagen z.B. auch Erholungsraum für Anwohner sein, weshalb z.B. die Heckenhöhe begrenzt ist (wer spaziert schon gern durch ein hohes, düsteres Heckenlabyrinth?). Dass das gärtnerische Wissen über die vorgeschriebene „kleingärtnerischen Nutzung“ gelernt, angewendet und weiter gegeben wird, erscheint mir ebenfalls als sinnvolle Sache, ganz abgesehen davon, dass ein Stück Selbstversorgung mit eigenem Gemüse derzeit sowieso wieder sehr im Trend liegt.

Rund um die Vorschriften im Detail wird jedoch weiterhin gestritten werden, denn die Zeiten ändern sich und manche Definition muss dann eben irgendwann angepasst werden. So gesehen ist es gut, dass das Bundeskleingartengesetz nichts ganz genau definiert. Wer etwas geändert sehen will, kann sich im Verein, im Vorstand, im Bezirks- und Landesverband engagieren und für die gewünschte Veränderung eintreten. Oder auch erstmal darüber bloggen! :-)

Mehr zum Thema „kleingärnerische Nutzung:

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Autor: ClaudiaBerlin

Claudia lebt und gärtnert in Berlin und bloggt seit 2005 rund ums naturnahe Gärtnern. Folge dem Blog auf Twitter.com/gartenzeilen - da gibts Lesetipps und allerlei Infos rund um unser tolles Hobby.

20 Kommentare

  1. Pingback: Kleingärtnerische Nutzung: Für Kleingärtner in Berlin und anderswo

  2. Pflegeweg gehört zu Nutzfläche?

    Danke sehr !

  3. Pingback: Wilde Brombeeren, naturnahe Gärten und ein bisschen Gartenphilosophie › Das wilde Gartenblog

  4. Hallo, ich habe einen Teich im Garten mit Fröschen. Vögel kommen trinken sowie auch Libellen und Bienen.
    Zählt der Teich zu dem 1/3 was man anbauen soll mit dazu?
    Vielen Dank

  5. Hallo,
    bist Du Dir hiermit (für Berlin) sicher:
    „Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300 m² müssten also

    100 m² für den Anbau von Gartenerzeugnissen (im weiten Sinn, wie oben beschrieben)
    100 m² als Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
    100 m² zur Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)“

    Von einer Pflicht zur Laube, Sitzplätze und Wege habe ich noch nichts gehört. Vielmehr kenne ich nur die Lesart, dass MINDESTENS ein Drittel Anbau vorliegen soll. Und die angeführten Sommerblumen, wären doch eher im Bereich Ziergarten zu sehen.

  6. @Anonymous

    hast Recht, nur das „kleingärtnerische Drittel“ ist Pflicht. Ich werde etwas einfügen, damit es klarer wird.

    Das mit den Sommerblumen ist tatsächlich so. Sie zählen zu den „Beeten“, die allerdings „überwiegend“ mit Gemüse/Salat bepflanzt werden müssen.

    Ist wohl alte Tradition aus dem Bauerngarten…

    P.S. Einen Namen angeben wäre nett!

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  9. Hallo Claudia,

    es ist zwar schon einiges her, aber ich bin jetzt aktuell über diesen Beitrag von Dir gestolpert.

    Du fragst weiter unten, ist alles klar? Aber das ist es leider nicht. :( Denn wenn man auf den Link geht BGH definiert den Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ und das mit Deinem Artikel vergleicht, entsteht bei mir eine große Verwirrung.

    Denn dort steht ja das auch die Blumen, Ziersträucher und auch der Rasen und Biotope dazugehören. Die stecken aber doch bereits in dem anderen aufgeführten Drittel. *grübel*

    Dort steht auch was von 25 + 26 %, was ist denn dann mit den anderen 49 %? Das ist ja nicht alles Hütte. *nochmehrgrübel*

    Leider finde ich bei dem Landesverband für mein BL auch nur eine Verlinkung zu dieser BGH Definition.

    Vielleicht kannst Du doch noch irgendwie meine Verwirrung auflösen.

    Liebe Grüße

  10. Pingback: Weniger Arbeit mit der kleingärtnerischer Nutzung › Das wilde Gartenblog

  11. Moin Ich habe mal ne Frage!

    Ich bin dabei mir ein Hochbeet zu bauen. Neben diesem Hochbeet möchte ich gen Tomaten- und Gurkenpflanzen unter einer ca. 2 m² Überdachung setzen. Ist diese Überdachung erlaubt? In unserer Kleingartenanlage wurde mir gesagt, das dieses nicht erlaubt sei wegen baulicher Veränderung. Was muss ich beachten?

  12. @Jens: das ist das erste Mal, dass ich höre, dass in einem Verein ein Tomatendach verboten sein soll!

    Schau mal in den Pachtvertrag und in die Gartenordnung: steht da etwas dazu? Wenn ja, was genau? (In vielen Gegenden ist sogar ein zusätzliches TomatenHAUS erlaubt…)

    Gegen die Einstufung eines Tomatendachs als „bauliche Veränderung“ würde ich vorgehen! Und zwar, indem ich es in „Leichtbauweise“ errichte, NICHT fest und dauerhaft mit dem Boden verbinde – und darauf hinweise, dass es jeweils nach der Saison abgebaut wird.

    Letzteres aber nur, wenn der Vorstand gar keine Einsicht zeigt! Denn auch wenn in der Gartenordnung steht, dass Tomatenhäuser zu beantragen sind, heißt das ja nicht, dass sie nicht genehmigt werden müssen.

    Schließlich weiß jeder, dass Tomaten überdacht wachsen sollten, wozu auch Seitenschutz gehört. Das gehört doch ohne Wenn und Aber zur kleingärtnerischen Nutzung, sogar zum Kernbereich „Gemüseanbau“.

    Auch würde ich beim für Euch zuständigen Verband nachfragen – kann mir gar nicht vorstellen, dass sie eine Verweigerung Bestand haben kann!

  13. hallo ……, ich hätte da mal eine fragen. ist diese reglung und aufteilung für berlin auch massgebend für alle bundesländer?
    zum beispiel thüringen.

    mit freundlichen grüssen michael hofmann der vorstand

  14. @Michael:

    Es gibt im Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. eine
    Rahmenkleingartenordnung, die nur auf die Drittelregelung hinweist, aber keine konkreteren Details enthält.

    https://docplayer.org/166755910-Landesverband-thueringen-der-gartenfreunde-e-v-rahmenkleingartenordnung.html

    Ansonsten verlinkt der Landesverband Schriften des Bundesverbands, z.B. diese hier zur kleingärtnerischen Nutzung:

    https://www.kleingarten-bund.de/de/bundesverband/positionspapiere/kleingaertnutzung/

    Schau auch mal, ob in der Satzung deiner KGA etwas Konkreteres steht. Ansonsten könntest du Fragen an den Landesverband stellen, wenn du erstmal nicht den Vorstand Eurer KGA fragen willst und einen Dissenz mit diesem hast.

  15. Hallo was ich nicht verstehe hier wird viel geschrieben was erlaubt ist und was nicht, im Gartenverein wieso steht dann bei uns in der Nähe eine Laube die einen Schornstein hat was sehr unverständlich ist und unterkellert das ist meiner Meinung keine Laube mehr oder was sagt ihr dazu.

  16. @Corina: Feuerstellen sind definitiv verboten (aber wo kein Kläger, da kein Richter). Ansonsten kommt es darauf an, WO die zu große Laube steht. Manche alten Gartenhäuser haben Bestandsschutz aus früheren Zeiten: vor der Wende oder bevor das Bundeskleingartengesetz gegolten hat.

  17. Wie werden Wege zwischen den Gärten die von allen Kleingärtnern benutzt werden können berechnet?
    Müssen nur die Pächter an den Wegen jeweils die Hälfte bezahlen?
    Oder sind Wege und Plätze in der Umlage mit drinnen?

  18. Hallo! Ich habe meine Tomaten und andere Gemüsepflanzen in Eimern und großen Blümenkübel. Bei der Wertermittlung sind diese komplett herausgefallen. Ist das rechtens?

  19. @Kerstin: leider wohl ja. Mobiles wird nicht gezählt, das könntest du ja mitnehmen, ist nicht fest im Garten verpflanzt. Auch will man den Nachfolgern nicht vorschreiben, ob sie Containerkultur betreiben wollen oder nicht. Würde das eingerechnet, müssten sie es bezahlen auch wenn sie keine Lust auf Pflanzen in Pötten haben.

  20. In dem in Rede stehenden Urteil des AG Wedding wird die vom KGV geforderte Anlage von G e m ü s e beeten nicht kritisiert. Folglich sind 10% der Gartenfläche mit Gemüsepflanzen zu bebauen. Gemüsebeete sind nicht identisch mit den hier oben beschriebenen Beetflächen!

    MfG, Klaus

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