Das Gartenhaus einrichten: Was geht?

Gartenhaus

Wer einen Privatgarten hat, kann aus dem dort platzierten Gartenhaus eine komfortable Mini-Villa machen: Von der voll eingerichteten Küche bis zum Whirlpool im Anbau – alles kein Problem, sofern das Haus baurechtlich genehmigt ist.

Dauerhaft wohnen ist allerdings auch nicht ohne Weiteres erlaubt: Auch ein Gartenhaus, das bereits von der Baubehörde genehmigt wurde, ist noch immer „Gartenhaus“. Damit ist eine Nutzung festgeschrieben, die in der Regel dauerhaftes (!) Wohnen nicht umfasst – trotz des erlaubten „Aufenthaltsraums“. Der Einzug ins Gartenhaus als Erst- bzw. Hauptwohnsitz ist rechtlich gesehen eine Zweckentfremdung. Man kann jedoch bei der Baubehörde einen Antrag auf Umnutzung zum Wohnen stellen. Eine Voranfrage, ob das überhaupt möglich ist, ist sehr zu empfehlen!

In einer Kleingartenanlage sehen die Dinge deutlich anders aus. Hier braucht ein Gartenhaus zwar keine Baugenehmigung, jedoch setzt das Bundeskleingartengesetz für Ausbau und Einrichtung enge Grenzen. Da heißt es in §3 Abs. 2:

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Viele Auseinandersetzungen rund um die Laube drehen sich um die 24 m² Grundfläche, jedoch ist auch die Einrichtung immer wieder ein Zankapfel: Ist ein Wasseranschluss erlaubt? Darf man eine Solaranlage aufs Dach bauen? Wie sieht es mit Herd, Kühlschrank, TV etc. aus?

In einem Kommentar zum Bundeskleingartengesetzes heißt es

Zulässig ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nur eine Laube in einfacher Ausführung, d.h. unter Verwendung kostengünstiger Bau­stoffe und Bauteile. Grundsätz­lich ge­eignet ist jeder Baustoff, der den Lau­bencharakter nicht beeinträchtigt, aber dauerhaft ist; das kann Holz oder Mau­erstein sein. Auch die Inneneinrichtung der Laube ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nur in einfacher Ausführung zulässig, teure Wand- und Deckenverkleidungen widersprechen z. B. der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1.

Warum diese Beschränkungen? Sie leiten sich her von der sozialpoliti­schen Funktion des Kleingartens: Je auf­wändiger die Ausführung, desto höher der notwendige Kapitaleinsatz. Das wie­derum schließt bei einem Pächterwech­sel von vornherein diejenigen Bewerber aus, die wenig Geld haben und daher die Ablösesumme für die teuer ausgestattete Gartenlaube nicht erbringen könnten.

Die Praxis: Je nach Kleingartenanlage sehr unterschiedlich!

Wir haben Glück: Unser Garten liegt in einer KGA im Berliner Osten. In der DDR waren voll ausgestattete Gartenhäuser völlig normal, Küche, WC, Wasser- und Stromanschluss finden sich noch vielfach in den „Lauben“. Auch unser Gartenhaus – zum Glück aus Stein – hat eine kleine Küche, der Küchenboden ist dank strapazierfähiger Fliesen pflegeleicht und Dreck-resistent. Eine Kochplatte und der Warmwasserbereiter reicht fürs Kaffee kochen und Milch heiß machen gut aus, mehr brauchen wir sowieso nicht.

In vielen anderen Kleingartenanlagen, insbesondere in den alten Bundesländern, siehts es durchaus anders aus.

Strom, Wasser und Abwasser im Kleingarten?

Insbesondere die Regelungen bezüglich Strom und Wasser sind ein hoch umstrittenes Thema. Hier weicht die gelebte Praxis in den Gärten oft weit von der Theorie in den Vorschriften ab. Das Bundeskleingartengesetz sagt nichts zur Erschließung der Kleingärten (Wasseranschluss, Strom, Abwasser, Festnetz etc.). Dennoch vertreten den Kleingartenverbände, gestützt durch diverse Gerichtsurteile, eine sehr restriktive Linie. So heißt es in Bd. 169, 6.3 der Grünen Schriftenreihe:

„Unzulässig ist daher der Anschluss der Gartenlaube an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetz. Gleiches gilt für den Telefonanschluss. Auch ein Wasseranschluss ist in der Laube selbst – anders als im übrigen Teil des Kleingartens – unzulässig und demzufolge auch eine Abwasserbeseitigungsanlage nicht erforderlich. Die Entsorgung kann über sog. Trockentoiletten erfolgen. Unzulässig sind auch Solaranlagen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Art der Stromge-winnung handelt. Die Frage nach einer umweltfreundlichen Energie stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil diese Anlagen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Laube dienen.“

Entgegen diesen Regeln gibt es allerdings vielerorts Stromanschlüsse in den Gartenhäusern, ebenso Wasseranschlüsse, sowie Spültoiletten, die ans öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind. Wie ist das möglich?

  • Wie so oft gibt es regionale Unterschiede. In Stadtstaaten wie Berlin und Hamburg sind solche Anschlüsse z.B. grundsätzlich erlaubt.
  • Gartenhäuser in den neuen Bundesländern genießen Bestandsschutz, sofern sie einst mit ordentlicher Baugenehmigung errichtet oder nachträglich legalisiert wurden.
  • Zu guter Letzt gibt es auch Gartenvereine, die „das nicht so eng sehen“, frei nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter!

In den alten Bundesländern gibt es jedoch auch noch Kleingartenanlagen ohne, bzw. ausschließlich mit “Arbeitsstrom”, der zu bestimmten Stunden an öffentlich zugänglichen Anschlüssen abzapfbar ist. Und mancherorts haben die Stromversorger auch explizite Weisung, Kleingartenlauben NICHT ans Netz anzusschließen – eben aufgrund der strengen Auslegung des Bundeskleingartengesetzes.

Was folgt daraus? Wer einen Kleingarten übernimmt, sollte sich vorab genau erkundigen, was in dieser Anlage erlaubt und üblich ist. Starkstrom wird wohl nirgendwo erlaubt sein, doch Strom fürs TV, fürs Aufladen der Akkus und zum Betrieb eines elektrischen Heizgeräts ist in vielen Kleingartenanlagen durchaus möglich. Ebenso verbreitet ist ein Wasseranschluss für ein Spülbecken, wobei die Zuleitungen ins Gartenhaus in der Regel per DIY entstanden sind. Die „Ableitung“ des Spülwassers erfolgt jedoch in aller Regel nicht ins öffentliche Abwasser, sondern wird über Container quasi „per Hand“ erledigt. Ist auch eine Wasser-Toilette vorhanden, wird alles Wasser in eine Abwassergrube entsorgt, die dann regelmäßig geleert werden muss.

Und was ist mit dem Kaminofen? Keine Chance! Selbst die einstmals in der DDR legalen Holzöfen sind heute nicht mehr erlaubt. Selbst wenn Bestandsschutz greifen würde, haben die Gemeinden und Verbände Regelungen erlassen, die „offene Feuerstellen“ verbieten. So sind in den letzten Jahren auch in unserer KGA alle noch vorhandenen Öfen und Kamine still gelegt worden. Geheizt werden darf nur mit Strom- und Gasöfen.

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